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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-03-01 · 3 (März 1845) · p. Seite 90

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
3 (März 1845)
Date
1845-03-01
Page
Seite 90 (sequence 12)
Language
German
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90 Ueber Auflösbarkeit der Eide. hörig umgesehen". Er citirt nun Stellen aus R. Ascher und R. Nissim zu Nedarim 65 a, dann aus Tosaphot zu Gittin 35 b und Tur Jore Deah ß. 228. Wer aber der Sache etwas mehr Aufmerksamkeit widmet, muß bald den Betrug entdecken, welchen der Vers, hier wieder dem Leser spielt, indem die citirten Stellen in der That gar keinen Bezug auf die richtige Bemerkung zum Kol Nidre haben. Um dieses zu beweisen, wollen wir Herrn H. vor Allem fragen, warum bemerkt er nicht selbst die auffallenden Widersprüche, in welche Tosaphot und R. Nissim zu einem und demselben Traktate in den zwei verschiedenen Stellen nach seiner Erklärung verfallen müßten. Der Verfasser citirt früher aus Tosaphot und R. Nissim zu Nedarim 23b den apodiktischen Satz -m-ft -pVoi iss ps rrorA cm pais tws d. h. „ Gelübde gegen Andere können wir nicht auflösen " und bald darauf citirt er selbst aus den nämlichen beiden Gelehrten zum nämlichen Traktate (Nedarim 65 a) den entgegengesetzten Satz, daß auch solche Gelübde aufgelöst werden können. - Der nämliche Widerspruch würde sich auch in den nämlichen verschiedenen Stellen bei R. Ascher finden. Es ist kaum zu glauben, daß der Verfasser selbst diese Widersprüche nicht merkte, und doch rügte er solche gar nicht. Sie taugten aber nicht in seinen Kram von lauter falschen Waaren, indem diese scheinbaren Widersprüche bald die Aufmerksamkeit reg» machen, und zur Aufdeckung der schlechten Qualität der ersteren führen dürsten. Die Sache verhält sich nämlich folgender Maßen: Die frühere Leseart des Kol Nidre lautete „v'nisa nra n, tmisa bt ns iasn" d. h. „die Gelübde, die wir abgelegt vom verflossenen bis zum gegenwärtigen Versöhnungstage", und um einem Jrrthume des Volkes vorzubeugen, als könnten auch solche Gelübde oder promissorische Schwüre, die ein Gericht einem Individuum oder eine Gemeinde sich selbst auferlegt, aufgelöst werden, schaltete man den Satz ein:'„na msiam nil-npn nispn» pin" nämlich „mit Ausnahme der Gemeindeeinrichtungen und gerichtlichen Schwüre". Später aber korrigirte der berühmte R. Jakob. Tam die Leseart in der Weise, wie sie noch jetzt lautet: „son Bf ns m d. h. „die Gelübde, die wir ablegen mögen, vom gegenwärtiges bis zum künftigen Versöhnungstage", und er stützte diese Leseart auf die Mischna (Nedarim 23 b), wo es heißt, daß man Gelübde, die man sich selbst oft in Eile auferlegt, im Voraus, ja sogar im Anfänge des Jahres aufheben kann. Zu dieser citirten Stelle bemerken nun die erwähnten Lehrer Tosaphot, Rab. Nissim und Rab. Ascher in den Halachoth *), daß" diese voraus- *) Im Kommentar des R. Ascher müssen die Worte: „inianlis^aia a^nana is" ebenfalls so erklärt werden, daß sie nicht dessen eigenen eben citirten Worten in den Halachoth widersprechen. Der Sinn ist bier, ob das Gelübde bloß

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