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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-03-01 · 3 (März 1845) · p. Seite 86

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
3 (März 1845)
Date
1845-03-01
Page
Seite 86 (sequence 8)
Language
German
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86 Ueber Auflösbarkeit der Eide. diese von seiner Anschwärzung rein waschen könnte. Im Verfolge dieses Schreibens werden Sie noch Gelegenheit genug haben, von diesem feinen Verfahren des Verfasse^ sich zu überzeugen. Nachdem wir die Unverletzlichkeit unserer gerichtlichen assertorischen Eide erwiesen und auch die Zuverlässigkeit der nur in zwei seltenen Fällen blos vormals vorgekommenen gerichtlich auferlegten Gelübde bei den jüdischen Gerichten gezeigt haben, wollen wir nun zu der Zuverlässigkeit des promissorischen Eides , wie er jetzt von Seiten der Behörden in gewissen Fällen nämlich beim Militair- und Beamtenstande dem Juden auferlegt wird, übergehen. Dieser behält seine unerschütterliche Kraft und Sicherheit aus folgenden Gründen. 1) Die Meinung, daß ein auf Verlangen und zum Nutzen eines Anderen abgelegter, wenn auch nur promissorischer, Eid unauflöslich bleibt, behält in den jüdischen Gesetzbüchern die Oberhand, nach der erwähnten Voraussetzung, daß, wo verschiedene Meinungen der Autoritäten sich entgegenstehen, immer die erschwerende vorgezogen werde. 2) Selbst nach jener Meinung, die die bereits geschehene Auflösung eines solchen auferlegten promissorischen Eides gelten läßt, begeht doch derjenige, der ihn auflöst, ein infamirendes und strafbares Verbrechen, und es steht daher nicht zu besorgen, daß sich eine dritte Person eine Sünde erlauben würde, um dem Beeideten zu einer Sünde des Betruges zu verhelfen. 3) Die Besorgniß findet hier um so weniger Platz, als sich im betreffenden Falle der Auflöser in einen Staatsverrath einlassen müßte, da er einen Staatsdiener von seiner beschworenen Treue abwendig machen wollen würde. 4) Dürste die betreffende Auflösung hier nach einem anderen'Gesetze keine Geltung haben, nemlich nach jenem, daß die Auflösung eines solchen Gelübdes , das zur Verhütung einer unerlaubten That geschieht, ungültig ist. So heißt es (Jore Deah 228. 15.) „Man darf nicht auflösen ein Gelübde, welches zur Enthaltung von einer unerlaubten That z. B. von Hazardspielen abgelegt wurde." Ist die Auflösung doch geschehen, dann ist solche nach Einigen gültig, nach Anderen aber ungültig, die erschwerende Meinung erhält hier wieder, wie immer, in jüdischer religiöser Praxis den Vorzug. Wenn nun das viel leichtere Verbot des Hazardspiels fähig ist , die Auflösung des darauf Bezug habenden Gelübdes ungültig zu machen, um wie viel mehr ist das so schwere Verbot einer Untreue gegen den Staat oder gar einer Verschwörung gegen die Regierung solches fähig. Denn der Auflöser müßte sich in eine Verschwörung mit dem Verräther einlassen, um ihm in seiner Verrätherei behülflich zu sein! 5) Ein Gelübde, das zu Gunsten einer Mehrheit von Personen und in deren Sinne abgelegt wurde, ist unauflösbar. - Run ist der promissorische

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