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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-03-01 · 3 (März 1845) · p. Seite 85

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
3 (März 1845)
Date
1845-03-01
Page
Seite 85 (sequence 7)
Language
German
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85 liebet Auflösbarkeit der Eide- ■si-ra eO» ‘V'as “X "osn *6 d. h. „ Was die Religion uns zu thun verboten hat, hat auch keine Gültigkeit, so man es dennoch gethan." Und dieser Satz wird auch bei solchen Handlungen Hngewendet, deren Verbot nicht in der Schrift begründet, sondern bloß von den Rabbinen ausgegangen ist (S. Kethubot 81 b.) '•'rat-tni-i xi ■pan ssx •pfi» xlpan ‘naxi pa ■»ra» d. h. da die Rabbinen gesagt haben, er darf nicht verkaufen, so ist auch der geschehene Verkauf nicht gültig." Daß -«ax dort diesen Ausspruch widerlegt, hat seine Ursache darin, daß er jenen Grundsatz überhaupt nicht annünmt, und nach ihm selbst eine in der Schrift verbotene Handlung ihre Gültigkeit nach geschehener Uebertretung nicht verliert. (S. Temurah 4 b.) Wenn wir aber den Ausspruch des xaa annehmen, daß eine geschehene verbotene Handlung ihre Gültigkeit verliert, dann giebt es keinen Unterschied, ob das Verbot in der Schrift begründet oder nur talmudisch sei. (Siehe sbö zu asmpyin §. 208. Not. 3.) Es könnte also die unerlaubte Auflösung solcher Gelübde, die zu Gunsten eines Anderen geschehen, bloß dann Gültigkeit haben, wenn dem Auflösenden der letzte Umstand unbekannt war, in welchem Falle er wider kein Verbot gehandelt hatte. Und hiermit würde sich nun der Beweis -für die Auflösbarkeit solcher Gelübde aus Gittin 35 b für den aufmerksamen Einsichtsnehmer von selbst widerlegen. Dem sei, wie ihm wolle, so hat alles bisher Gesagte keinen Bezug auf die Richtigkeit des Citates des Rabbiners Frankel, der, wie erwähnt, für die gegründetere Meinung, daß die zu Gunsten eines Anderen abgelegten Gelübde oder promissorische Eide ohne Zustimmung des Anderen unauflösbar sind, die Stelle Nedarim 65 b anführt, und der Vorwurf der „Halbheit und Zweideutigkeit, die nur das sagt, was „sie sagen will und das verschweigt, was sie nicht sagen mag, wenn „auch das Verschwiegene eben das Wiffenswürdigste in der ganzen „ Sache ist ", den Herr H. dem Rabbiner Frankel macht, trifft in der That, in der ganzen hier gegebenen und in noch weit größerer Ausdehnung, den ersteren selbst. Sie, mein Freund! haben bereits gesehen, wie er vom Anfänge an Stellen und Meinungen herfetzte, die gar nicht hierher gehören, und das Wesentliche, daß gerichtliche assertorische Eide nach allen Meinungen einstimmig unauflösbar sind, gänzlich verschwieg, und dieß aus viel unreinerer Absicht als jene, welche er Frankel unterlegte. - Dieser soll nämlich nach der vorgegebenen falschen Meinung des Verf. das verschwiegen haben, was einen Fleck auf die Zuverlässigkeit des Eides bei seinen Glaubensgenossen werfen könnte; der Verf. aber bringt Falsches und Ungehöriges her, um seine Glaubensgenossen, zu welchen doch auch seine eigene von ihm zu vertretende Gemeinde gehört, zu verleumden und anzuschwarzen, und verschweigt Alles, was

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