Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 2 (1845)
- Issue
- 3 (März 1845)
- Date
- 1845-03-01
- Page
- Seite 84 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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84 Ueber Auflösbarkeit b:v Eide. den jüdischen Gerichten, wo sie noch etwa eristirten, völlig außer Gebrauch. (Siehe Tosephot. Gittin 35 a. Ans. Ueber das Prinzip, die Unschädlichkeit und die Nothwendigkeit der Auflösbarkeit der Gelübde, unter welchen auch promissorische Eide begriffen sind, hat der Rabbiner Frankel in seinem trefflichen Werke „Die Eidesleistung der Inden" (Cap. 2.) das Richtigste und Gegründetste beigebracht. Gegen die oft leichtsinnige Aussprechung derselben, bei welchen schon der nächste Augenblick die Unzweckmäßigkeit und Unaus- ^ührbarkeit derselben zeigt, mußte ein Mittel gegeben weiden, dieselbe rückgängig machen zu können. (Siehe daselbst S. 61). Dieses betrifft freilich nur jene Gelübde, die Jemand sich selbst auferlegt, nicht aber solche, die man einem Anderen zu dessen Gunsten oder auf dessen Aufforderung ablegt. Diese entstehen nicht wie jene aus einem schnell vorübergehenden Gedanken, und die Austösung derselben kann auch dem Anderen, auf dessen Aufforderung sie geschehen, Nachtheil bringen. Daher haben mehrere Autoritäten promissorische Eide oder Gelübde solcher Art für unauflösbar erklärt. Und auch die anderen Gelehrten, welche die bereits geschehene Auflösung auch solcher Gelübde als gültig betrachten, haben diese Auflösung, wie bereits erwähnt, als einen begangenen Frevel, und Denjenigen, der sich dazu hergab, als strafwürdig erklärt, wodurch sie nun die Auflösung sehr erschwerten. Frankel hat ganz richtig die erstere Meinung, Nedarim 65 a, citirt. Denn "der Wortlaut jener citirten Talmudstelle ■waa il- ■p'ma -pH, ganz ähnlich der «Vts “q"i tnx -ptt zeigt, daß der Sinn auch in ähnlicher Weise zu nehmen sei. Wie nun dieser Satz „Niemand kann eine noch nicht zur Erscheinung gekommene Sache für heilig erklären" (Erachin 20 b) nicht anders gedeutet werden kann, als daß eine solche Heiligerklärung null und nichtig sei, eben so muß die erstere Stelle „Man kann ein in Gegenwart eines Anderen abgelegtes Gelübde nicht anders als in Gegenwart desselben wieder auflösen" dahin erklärt werden, daß, wenn eine solche Auflösung nicht in Gegenwart jenes Anderen geschah, sie keine Gültigkeit habe. Die Meinung der Anderen, welche die unerlaubte Auflösung für gültig erklären, ist daher dem Wortlaute jener Taldmudstelle zuwider und deßhalb ihr die erstere vorzuziehen. Die von jenen herbeigebrachten anderen Stellen zur Unterstützung ihrer Ansicht liefern nach meiner Meinung keine hinreichenden Beweise. Eine weitere Auseinandersetzung würde hier zu weit führen, und bemerke ich nur noch, daß diese Ansicht gewissermaßen einen Widerspruch in sich selbst trägt. Denn da es dem Gelehrten nicht erlaubt ist, ein solches Gelübde aufzulösen, so kann seine Auflösung auch keine Gültigkeit haben, nach dem bekannten Grundsätze des Talmuds wm-i-Bao Va