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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-03-01 · 3 (März 1845) · p. Seite 83

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
3 (März 1845)
Date
1845-03-01
Page
Seite 83 (sequence 5)
Language
German
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lieber Auflösbarkeit der Eide. 83 wie es alle gerichtlichen Eide sind, ist und bleibt eine Absurdität, die bis auf Herrn H. noch in keiner Meinung eine Vertretung gefunden hatte. — Sonderbar genug Ware es, wenn Jemanden vielleicht der Ausdruck des Maimonides (Tractat Schebuoth Abschn. 6. Ans.) nsiaia saasta ■>» ms'ottj b’j arm i-raa zu dem Jrrthume verleiten sollte, daß auch assertorische Eide auflösbar seien. Dieser ganze, so wie die weiteren Abschnitte zeigen deutlich genug, daß hier bloß vom promissorischen*) Eide die Rede ist. (Man könnte auch füglich das Wörtchen dranhinzusetzen, welches sich am Ende dieses Abschnittes findet, wo es deutlich die Unauflösbarkeit assertorischer Eide zeigt, welches Wörtchen hier auch bloß von den Abschreibern vergessen worden zu sein scheint. (Siehe noch Jore Deah §. 228 Ans.) Also nur ■naa naiata d. h. eigene, sich selbst auferlegte Eide gehören zu den auflösbaren, gerichtliche Eide aber werden nsiai» genannt, (siehe Maimonides ibid. Absch. 1. §. 5.) und bei ihnen ist nie die Rede von einer Auflösung. Nach den talmudischen Rechtsgesetzen finden sich blos zwei Falle, bei welchen das Gericht in Streitsachen sich auf ein Gelübde (d. i. es gelobt Jemand an, im Falle er die geforderte Summe erhalten, so wolle er diese oder jene Speise nicht genießen) verließ (siehe Gittin 35 b, Erachin 23 a.), und wird hier von dem Talmud selbst die Besorgniß ausgesprochen, daß die gelobende Person spater von einem Gelehrten sich das Gelübde auflösen lassen würde. Zur Hebung dieser Besorgniß wird dort Manches vorgebracht. Das Resultat der Verhandlungen über diesen Gegenstand bei' den Kommentatoren ist nun folgendes. Nach Manchen kann ein Gelübde, welches zu Gunsten eines Anderen geschah, von einem Dritten nicht ohne Zustimmung Jenes aufgelöst werden. Diese Meinung ist auch die zuletzt allgemein angenominene, indem sie die erschwerende ist, nach dem im rabbimschen Judenthume bekannten Grundsätze, daß bei jedem Streite der Meinungen über Erlaubtes und Unerlaubtes, immer die erschwerende als die geltende bleibt. Aber selbst nach jener Meinung, daß auch Gelübde zu Gunsten eines Anderen, wenn sie von einem Gelehrten aufgelöst wurden, als aufgehoben zu betrachten sind, ist dem Mißbrauche dadurch vorgebeugt, daß kein Gelehrter zu solcher Auflösung sich verstehen darf, und daß derjenige, der dieses Unrecht begeht, sich eine infamirende Strafe zuzieht. (Siehe Jore Deah 228 §. 20, die Bemerkung des -p Note 49 ist zu widerlegen nach aufmerksamer Einstchtsnahme in das Gutachten des na N. 370.) Ueberhaupt aber sind Gelübde auch bei *) Eigentlich mehr Gelübde. 7*

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