Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 2 (1845)
- Issue
- 3 (März 1845)
- Date
- 1845-03-01
- Page
- Seite 82 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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82 Heber Auflösbarkeit der Eide. Sie selbst eingestehen, daß, wo es auf Wahrheit-und Ehrenrettung einer ganzen unschuldig verleumdeten Glaubensgenossenschaft ankömmt, man keinen Augenblick unschlüssig sein kann. Wir werden uns dann über die Verderbtheit mancher jetzigen Vertreter (!) des Rabbinerthums damit trösten, daß man bald auch von Außen zur Einsicht gelangen wird, wie solche sogenannte Rabbinen bloß unnatürliche Abarten sind, die die Brust, von welcher sie Leben saugen, zerfleischen und in den Busen ihrer eigenen Mutter den Dolch stoßen. Ich gehe nun zum Gegenstände über, und will vor Allem den Hauptangriff hervorheben. Der Vers, behauptet (S. 278) dreist und ohne im Geringsten anzustehen, „daß auch solche Eide, welche auf das Verhältniß der Menschen sich beziehen oder vor Gericht geleistet werden, aufgelöst werden können", und wiederholt dieses S. 279: „Herr vr. Frankel hatte, wenn er der Welt mit seiner Gelehrsamkeit nützen wollte, die ganze Wahrheit sagen müssen, daß die Auflösbarkeit aller Eide im rabbinischen Judenthume ihre volle und wichtige Vertretung finde." Das Wort aller ist nicht von mir, sondern vom Verf. selbst durchschossen gegeben. Man muß nun staunen über die Möglichkeit, daß Einer, der sich selbst noch Rabbiner zu nennen unterfängt, ein solches Falsum zu Papier bringen kann, um damit alte und noch jetzt lebende religiöse Autoritäten anzugreifen und. zu.beschimpfen. Alle Eide, die vor Gericht geleistet werden, gehören doch gewiß zur Klasse der juramenta assertoria: es handelt sich nämlich um die Beeidigung, einer bereits geschehenen oder nicht geschehenen. Handlung, und die Auflösung eines solchen Eides sollte im rabbinischen Judenthume irgendwo eine Vertretung finden? Ich fordere jeden gewissenhaften Talmudgelehrten auf, sich über diese unerhörte Verleumdung auszusprecheu. Einem Manne wird vom Gerichte aufgelegt, eine von ihm geforderte oder ihm aufgebürdete Schuld zu beschwören oder abzuschwören; er thut es. Nun sollte ein solcher Eid, vermöge der Behauptung des Herrn vr. Holdheim, nach dem rabbinischen Judenthume später'von einem Gelehrten aufgelöst oder gar als ungeschehen gemacht werden können? Will sich der Verf. so unwissend stellen, oder ist ihm die Theorie des Talmuds, seit er ihr den bittersten Krieg erklärt, so entfremdet, daß er es wirklich nicht mehr weiß, daß eine Auflösung bloß bei promissorischen Eiden, nämlich bei den Schwüren, etwas in der Zukunft zu thun öder zu unterlassen, welche zur Klasse der Gelübde gerechnet werden, stattfinden kann? Ja selbst bei letzteren kann nach mehreren Autoritäten die Auflösung nicht mehr zurückwirken, wenn bereits das Gelübde übertreten wurde. (Siehe Tosephot zu Gittin 35 d. Anf. >a*). Die Auflösung assertorischer Eide aber,