Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1845-02-01 · 2 (Februar 1845) · p. Seite 53

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1845)
Issue
2 (Februar 1845)
Date
1845-02-01
Page
Seite 53 (sequence 15)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
89% known words query
IRI
…/2744856-2744869-2744872--0466-2745412
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Betrachtungen über die gegenwärtigen Wirren im Judenthume. 53 Mation ausgenommen werden würde, da sie in neuerer-Zeit zuerst den Beweis lieferte, daß man, selbst „auf strengrabbinischem Boden stehend," sich fortbewegen könne. Allein, obgleich drei talmudisch bewährte Rabbinen (Lob Berlin, M. Steinhard und S. Kalkar) an jenem Beschlüsse mitgewirkt und ihn auch in Schriften gelehrt zu rechtfertigen gewußt hatten*), fand er doch nicht den erwarteten Anklang, und, außerhalb des damaligen Königs. Westphälifchen Landesgebiets, keine offizielle Nachahmung. Die ungeduldigeren Reformfreunde hielten die gemachte Conzession für zu geringfügig, die Alten stürmten dagegen an, und die Zeloten verketzerten sogar. Wußte man auch den für Aufhebung des. alten Gebrauchs angegebenen Motiven geradehin nichts Erhebliches zu entgegnen, so traute man doch nicht, was Nachkommen würde. „Ist diePforte zuReformen einmal geöffnet, gibt man sich dieAutoritat, lang bestandene religiöse Gebräuche ohne Weiteres abzuschaffen; wer bürgt uns, wo man stillstehen werde?" riefen selbst manche gemäßigtere Stimmen. Woher kam aber dieses Mißtrauen? Weil es der Reform an einem Prinzipe fehlte, oder solches mindestens von den Reformatoren und ihren Anhängern nicht mit der Klarheit und unter den volle Garantie gewährenden Auspicien ausgesprochen worden war. Letztere hatten zum Theil für ihre Person die Last des Ceremonialgesetzes ganz abgeworfen und nahmen sich dennoch heraus, den strengeren Beobachtern desselben einige minderwichtige Erleichterungen zu dekretiren, angeblich zur Erhaltung und Befestigung des alten Gesetzes. Ließ sich da ein Prinzip oder Vertrauen zu einem solchen auffinden? Die Eingeweihteren hatten wohl auch wirklich den Plan gefaßt, vorerst nur einige rabbinische Umzäunungen des 16ten Jahrhunderts niederzureißen, um sodann, waren diese siegreich überwältigt, im Sturmschritte vorzurücken und nach und nach das ganze große Bollwerk des Ritualgesetzes anzugreifen**); allein theils fand dieser Vorsatz bei vielen Genossen der eigenen Partei Widerstand, theils gebrach es an Erfahrung, wie mit Sicherheit zum Ziele zu gelangen sei, als daß man das Feldgeschrei vorzeitig hätte verrathen mögen. Andererseits durfte man sich aber auch zu jener Zeit, wo die altrabbinische Partei noch in vollem *) Bergt, fiiax "Wal von M. Steinhard. **) Rabbi E. Flekeles schien dieß zn ahnen, denn nachdem er im 2ten Theile seiner Gutachtensammlung über 10 Columnen fällte, um die Gründe für Aufhebung jenes Gebrauchs zu widerlege», wendete er als Schkagmittel folgende (wegen damaliger Censurverhaltniffe wahrscheinlich nicht einmal vollständig wiedergegebene) Stelle aus I. Kolon's RÄA. auf den gegenwärtigen Fall an; wisiB rospa naaia mixi nnnw *ro ■ama twxianan dfm lai iroas xm svw urb im irwi ös-fr hw ,s-nia nx inaVi nnnn pia nur ptn nnn ,nam px .DiJiiBapi EwVnn iiin ■aa isai mran nnw» tx aanmi i>aa

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.