Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 2 (1845)
- Issue
- 1 (Januar 1845)
- Date
- 1845-01-01
- Page
- Seite 36 (sequence 36)
- Language
- German
- Belongs to
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3ß Reeensionen. ™ Ganz sonderbarer Weise giebt der Verfasser an (S. 36), Maimonides stelle das Aufschlagen der Augen des kranken Kindes als Moment der eingetretenen Genesung auf?! Zum Glück kann diese Angabe dem medicinischen Ruft des Maimonides keinen Eintrag thun, weil sie sich im Maimonides — nicht findet. Selbst bei der Augenentzündung (OMKalnüa neonatorum) ist unter Ntznx (Jeb. 7l) nicht Aufschlagen der Augen zu verstehen (vergl. Berach. 46, Bab. mez. 67, Aruch Sch. w. nsn). — Die dem Maimonides zugeschriebene Bemerkung über die Constitution des Kindes (S. 37) gehört dem Talmud an (Jebam. 64). —^ Die Vermuthung, daß man hei durch Kaiserschnitt entwickelten. Kindern am achten Tage nach der zur regelmäßigen Zeit berechneten neunmonatlichen Schwangerschaft die Beschneidung vorzunehmen habe (das.), findet im jüdischen Rituale keine Bestätigung, da auch Kinder im siebenten Monate der Schwangerschaft geboren, am achten Tage nach der Geburt beschnitten werden. Bei allen frühzeitigen Geburten wird die Beschneidung nach dem Ermessen des Arztes zur Zeit vorgenommen oder hinausgeschoben. Es ist also der achte Tag nach geschehenem Kaiserschnitte und Entwickelung des Kindes zu verstehen. — Heber die bei doppelter Ruthe nur einmal vorzunehmende Peria, über Epi- und Hypospadiaen findet sich im Maimonides nichts. Im?. Kapitel, als dem best- und steißigst bearbeiteten des Werkes, handelt der Verfasser von den verschiedenen Erklarungsweisen der Beschneidung. Wir bemerken blos Folgendes. Das von der Nichtbeschneidung des weiblichen Geschlechts hergenommene Argument gegen die Annahme, die Beschneidung sei eine sakramentale Handlung (S. 45), wird durch den Umstand entkräftet, daß das weibliche Geschlecht, als integrirender und untergeordneter Theil der Nation, zu den meisten Eeremonialgesetzen nicht verpflichtet ist. Nur der Mann steht als Träger und Erhalter der Religion da. Mann und Weib sind durch die Geburt de facto Israeliten) dem Manne aber liegt es ob, durch den Beschneidungspunft auch sein freiwilliges Eingehen in die Bundesweihe zu bethatigen. — Im Vorbeigehen erinnern wir noch Folgendes in Bezug auf die verschiedenen Erklarungsweisen, was dyn Verfasser weniger angeht, da er hier blos als Referent erscheint, Lund's Behauptung (S. £3), daß jeder Fremdling, der in Pa-, lastina israelitischer Unterthan werden wollte, sich der Beschneidung unterwerfen mußte, ist mehr als problematisch. Die Beschneidung bedingte blos die Zulassung zum Genüsse der Heiligthümex. Das Unbeschnittenftin wurde dem Levitisch-Unreinsein gleichgehalten (vergl. Jesgj, 52, l). Alle Pflichten gegen den unbeschnittenen Ger und Toschab mußten geübt, alle seine Rechtsame als israelitischer Unterthan geachtet werden. Selbst sür den wirklichen Proselyten war, nach der Meinung einiger Talmudisten (Jeb, 46, 6,) analog dem Ausspruche Ananias gegen den König Jzates (S-24), das Tauch-