Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 9 (Dezember 1844)
- Date
- 1844-12-01
- Page
- Seite 331 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2744856-2744857-2744868--0368-2745314- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Reforinbcstrebmigen md Einancipatio«. 331 In besonder« Fällen aber, wo sie wirklich mit der Unterthanenpflicht collidiren, wie bei dem Soldatendienst, haben, wie bekannt, die orthodoxesten Rabbinen erklärt, daß den betreffenden Individuen von Seiten der Religion wie manche andere Ceremonialgesetze so auch diese nachgelassen seien. Hindern uns serner unsere Sabbathe und Feiertage im Erwerbe, so ist dies unser Schaden; handelt es sich aber um Staatsämter und will der Staat nicht, wie es in Holland geschieht, den jüdischen Beamten mögliche Berücksichtigung ihrer Feiertage gönnen, so ist es wieder Sache des Judenthums, wenn es seine Ueberzeugung zuläßt, sich zu fügen, oder sür seine Person aus das Amt zu verzichten. Ein Jude wird darum nicht minder als pflichtgetreuer Unterthan zu betrachten sein, weil er um einer höher« Pflicht zu genügen, ein Amt nicht übernimmt, dem er nicht vollkommen Nachkommen könnte. Hat man doch sonst nie gehört, daß wer ein ihm übertragenes Staatsamt abgelehnt, darum hinter den übrigen Bürgern zurückstehen müßte, und des Staatsbürgerrechtes sich unwürdig machte. Nur dann, wenn er das Amt übernommen und die Bedingungen desselben nicht erfüllt, versündigt er sich an dem Staate. Uebrigenö wäre es eine etwas zu sanguinische Furcht, daß uns der Staat oft in solche Verlegenheit bringen würde. Selten dürfte ein Jude zu einem Staatsamte gelangen; weit seltner wird er es wegen Gewissensscrupels ablehnen: nie wird der Staat eine solche Ablehnung anders als wohlwollend aufnehmen. Sonderbar aber ist der Vorwand, als dürfte der Staat den Juden nicht Aemter verleihen, um ihnen keine Veranlassung zur Hintansetzung ihrer Feiertage zu geben: der Staat ist keine Jnqnisitionsanstalt, er hat seine Unterthanen in ihren Religionsansichten und Uebungen zu schützen, aber nicht sie ihnen aufzudringen. Noch weniger kann die Behauptung geltend gemacht werden, als ob ein Jude durch freiwillige unbedingte Uebernahme eines Staatsamtes ein Mißtrauen in seinen Charakter überhaupt rechtfertige, das ihn des Staatsdienstes unfähig machte; da die Observanz oder die Vernachlässigung eines Ceremonialgesetzes nur den Maßstab sür den Grad seiner confessionellen Religionstteue, nicht aber für seine Ehrenhaftigkeit überbaupt abgeben kann. Uebrigens kann man sich über Obiges auf das Beispiel berufen, daß protestantische Länder keinen Anstand nehmen, Katholiken trotz ihrer besondem Feiertage, als Staatsdiener aufzunehmen: daß der kurhessische Staat den Juden ohne weitere Bedingung zu den Staatsämtern den Zutritt gestattet. Freilich abstrahiren wir von den erträumten Begriffen vom Staate, nach welchen der ganze Mensch mit all seiner Thätigkeit, seinem Denken und Empfinden als eine Maschine des Staates, und dieser 25*