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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-11-01 · 8 (November 1844) · p. Seite 327

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
8 (November 1844)
Date
1844-11-01
Page
Seite 327 (sequence 41)
Language
German
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Recensionen. 327 qW ins Leben rief, imb erzählt uns von seiner „Charakterstärke" und „seiner Einsicht." Timeo Danaos et dona ferentes. Nebrigens verdient „leider" R. I. Tam nicht dieses Lob: er war nicht selbstständig, sondern rief die talmudi^che Autorität, da nach Tam's Meinung das ‘if'D p^1b*t sich auch auf nach der Verheirathung erstreckt, zu Hilfe. Vgl. Ketubdt k. 47. Tosefot und R. Ascher das. und die hierher bezüglichen Abschnitte de^ Eben Haeser. (Bemerkenswerth ist, daß Tam theilweise seine eigene Einrichtung zurückgenommen.. Tosefot das.) — Endlich kommt wieder ein Hauptmanöver. Geiger hat in seiner Zeitschrift Bd. III. S. 12 vorgeschlagen, daß „auf Grund des tnpD p22"l JstnjHK ttHpon bl mit Zustimmung jetzt lebender Rabbinen keine Ehe mehr als in Kraft seiend zu betrachten sei, sobald der Ehemann vom Staate für todt oder für verschollen erklärt werde ff." Geiger ist ein Mann der Wissenschaft; und wenn an ihm auch eine gewisse Befangenheit, ja, was sehr zu bedauern, sogar Lieblosigkeit gegen das talm. Judenthum nicht zu verkennen ist, so ist keine Ursache an seiner Wahrheitsliebe zu zweifeln. Er hat aber hier geirrt. Abgesehen davon, daß dieses ttHpDH noch einer tiefen Ergründung bedarf, so ist offenbar, daß der Talmud es beim Verschollensein des Mannes nicht angewendet wissen wollte. Man vergleiche die Erleichterungen, die schon die Mischna (Jebamot k. 122) gegen die ganze sonstige Lehre vom Zeugen hier eintreten ließ, und man sich mit dem scheinbar schwachen Grunde beruhigte: fcODTüi ntsw und 'im r©iDD rcbv mcnn^ N“iDin *]inö- Warum verfiel man nicht auf den Ausweg '121 BHpDn Er scheint also hier unanwendbar gewesen zu sein, oder dürfte er vielleicht a priori gar nicht begründet gewesen und nur zur Erklärung mancher gegebenen Sätze erst hernach aufgefunden worden zu sein. Indem wir auch dieses einem andern Aufsatze Vorbehalten, bemerken wir nur, daß Herr H. obige Meinung Geiger's ganz adoptirt, nnr meint er (S. 150 ff.), den Rabbinen stehet solches Recht nicht zu, da BHpDn bl sich auf "12 2pDN gründet, die Wirksamkeit der Rabbinen aber heutigen Tages nur auf rein kirchliche und religiöse Functionen beschränkt M. Hingegen kann der Staat nach seiner Macht zu erpropriiren und nach dem das anwenden, was die Rabbinen thaten: er würde das Eigenthumsrecht von vorn herein aufheben und die Frau wäre als unverheirathet anzusehen. — Wie witzig das NrVÜ^EH hierher zu beziehen, wie fein, daß der Staat sich eine solche Erpropriation erlaube, die ihm sonst gegen keinen Nnterthanen gestattet ist, sich in die religiösen Verhältnisse der Nnterthanen mische und ihre Ehen unter Umständen als nicht geschehen betrachte. Mag sich Herr H. an seinen lustigen Einfällen ergötzen; einen solchen Schwank dem Publicum für Ernst hinzugeben scheint doch auf dessen Nachsicht ein bischen zu sehr gerechnet! Wir schließen für jetzt; ein zweiter Artikel wird uns Herrn H. in seinen andern. Werken zeigen, und in welchem Geiste er fortbaut. Wir müssen hier noch der andern im Eingänge angezeigten Schrift erwähnen.

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