Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 8 (November 1844)
- Date
- 1844-11-01
- Page
- Seite 326 (sequence 40)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2744856-2744857-2744867--0360-2745305- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
326 Recenfionen. nur das Eben Haeser I. e. §. 3 angeführte Ausgehen auf freier Straße mit unbedecktem Haupte, wobei das Gewissen des Mannes durchaus nicht verletzt und betheiligt ist, und es ein großer Eingriff in die Gewissensfreiheit der Frau ist ff. In der darauf folgenden Anmerk. (88) widerlegt er Mendelssohn, der in seinen Nitualgesetzen der Juden als Scheidungsgrund angiebt, „wenn sie den Gesetzen der mosaischen Religion zuwider lebt." Dieses, meint der Vers., ist unrichtig, da nach rabb. Eherechte, auch wenn sie ein Ceremonialgesetz Übertritt, dem Mann hierdurch kein Recht zur Ehescheidung gegeben wird, und das öffentliche Erscheinen mit unverschleiertem Haupte nach talm. Begriffen mit Zucht und Keuschheit zusammenhängt." Und einige Zeilen vorher schiebt Herr H. den Rabbinen unter, daß sie ceremoniell-religiöse Vergehen als Ehescheidungsgrund ansehen? Klagt sie wegen dieses Erscheinens ff. an, das er unmittelbar darauf als mit der Keuschheit und Zucht zusammenhängend erklärt? Es dürfte kaum in einem Autor eine derartige leichtsinnige Behandlung des Stoffes zu finden sein! — Und wie fein der Schluß: „wenn die Verschiedenheit der religiösen Denkungs- und Handlungsweise ff., wie viele glückliche Ehen müßte man als moralisch getrennt betrachten." Wenn die Ehegatten sich einander dulden und ihre Divergenz in Religionssachen ertragen wollen, so ist kein Grund, die Ehe als moralisch getrennt zu betrachten. So hat es auch der Talmud erkannt, der nicht dem Manne die Verpflichtung der Scheidung auflegt, nicht verbietet mit dieser Frau ferner zusammenzuleben, sondern ihm, wie selbst Herr H. Anmerk. 89. anführt, nur das Recht der Scheidung zugestehet. Also fällt abermals die ganze Anklage zusammen. — Dieser Rechtsgrund aber entspringt aus der Religion, es durchdringt sich hier also Religion und Recht, und gehört der Grund nicht mehr dem -Rechte an, sondern muß die religiöse Ueberzeugung des Mannes maßgebend sein, in wie fern er für sich fürchtet durch die irreligiöse Führung des Hauswesens von Seite der Frau (Eben Haeser §. 1) zur Übertretung der Verbote veranlaßt zu werden ff. Und die Entscheidung hierüber will der Vers, den Landesgesetzen anheimstellen, sie sollen den religiösen Rechtsgrund erwägen, sie bestimmen, in wie fern der Mann nach jüd. Religionsgesetzen Ursache habe, sich beeinträchtigt zu fühlen, hier will Herr H. MYDtal (S. 125) herbeiziehen? — S. 127 ff. verbreitet sich der Vers, über OIL? ropn und beginnt: „ Das jüdische Recht, nach welchem ein Ehemann seine Frau beerbt, ist nach der entschieden überwiegenden Ansicht kein biblisches, sondern ein spät rabbinisches (Ketubot83)." Sonderbar, daß wo er, Herr H., etwas seinem Zwecke Dienliches zu finden wünscht, seine glückliche Phantasie es ihm herzaubert, ohne daß er durch die Wirklichkeit sich stören läßt. Das erwähnte Recht ist in jedem Falle ein frühes, wird schon Mischna Baba Batra k. 108 als unbestritten angeführt und kommt noch sonst vielfach vor. Der spät rabbinische Autor (Rab, der übrigens auch nicht so zu nennen ist) erklärt sich nur Ketubot I. c. dahin, daß e r dieses Recht nicht für biblisch halte. — Herr H. hat übrigens hier " ungemein süße Schmeicheleien für R. I. Tam, der die sogenannte