Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-11-01 · 8 (November 1844) · p. Seite 324

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
8 (November 1844)
Date
1844-11-01
Page
Seite 324 (sequence 38)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2744856-2744857-2744867--0358-2745303
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

324 Recenfionen. Leben genau beobachtet, dem muß sich die Erfahrung aufdringen, wie ungerecht gerade hier die Gesetze mancher Staaten sind, die auf der Waage des Rechts die Gründe zur Ehescheidung abwägen, und werden sie nicht vollwichtig gefunden, die Gattin zwingen mit dem Manne zu leben: mögen ihre Gründe vor dem Gefühle ihre Geltung haben, möge die Billigkeit fi'rr sie entscheiden, möge die Behauptung ihres tiefen Widerwillens es bezeugen, daß sie mit diesem Mann nicht das Glück der Ehe genießen, daß ihre ganze Ruhe geopfert sei und sie nur Jammer und Elend treffen werde, es wird den Formen des Rechts genügt, und weiter will, kann der Richter nicht gehen. Da war denn also nicht mit solcher affectirten Vornehmheit über eine Institution zu sprechen, die einen tiefen Einblick in das menschliche Herz verrälh und nicht solchen Zwang kennt: würde eine neuere Gesetzgebung und nicht das Judenthum sie ausgesprochen haben, mit wie vielem Beifall würde anerkannt und gegen letzeres triumphirend geltend gemacht worden sein, wie jene allein die Idee der Freiheit begriffen! — Aber diese Rabbiner: haben auch nicht daran vergessen gegen die Leichtsinnigkeit zu schützen, und daß nicht das heilige Band der Ehe auf diese Weise muthwillig gelockert werde. Es werden gegen die Frau bedeutende Geldstrafen (eigentlich Verluste hinsichtlich der Nahrungskosten, Ketuba ff.) verhängt, es wird öffentlich verkündet, daß sie mit ihrem Gatten nicht leben wolle (vgl. Ketubot f. 63. Eben Haeser e. 77. ausführlich): und da liegt denn doch gewiß eine ziemliche Abschreckung gegen das leichtsinnige Verlassen, so wie der Probierstein ob die Frau wirklich einen gegründeten Widerwillen habe, der ihr selbst diese Strafen erträglicher als das Zusammenleben mit dem Gatten macht. Doch wollen auch hierin die meisten Lehrer noch keine genügende Garantie finden; und reducirt sich also das ■'hy D'KD darauf, daß die Frau nicht körperlich gezwungen wird zum Manne zurückzukehren, hingegen kann auch dieser nicht angehalten werden, ihr den Scheidebrief zu geben (vgl. R. Ascher zu Ketubot 1. 1. und Eben Haeser 1. I.). — Es zeigt demnach diese Anwendung des Rechts eine höhere Würdigung des Eheprineips als viele heutige Gesetzgebungen; von Seite der Moral kommt dieses Prineip noch zur höhern Geltung und wird die willkürliche Scheidung als sehr bedauernswerth und nur mit Mißbilligung besprochen (vgl. Eben Haeser c. 119, wo vom Manne, weil von diesem die Scheidung ausgehet), wird das intfc'N*? 21^ so hoch gestellt und liegen genug Mahnungen gegen derartige Verfahren vor. Gehen wir aber nun noch weiter hinauf, so sagt die Erfahrung, daß erschwerende Ehescheidungsgründe die Ehe weder heben noch Keuschheit und eheliches Glück befördern. Hierfür muß anderswo eine Aushilfe gesucht werden: es muH ein allgemeines Durchdrungensein von der Heiligkeit der Ehe sich kund geben, die Religion hier so eingewirkt haben, daß die Ehe nicht etwa von der philosophischen Theorie sondern im Leben selbst als die Einheit anerkannt werde, daß es nicht erst der Abstraction und der Ideale bedürfe, sondern die Ehe selbst ein solches verwirklichtes Ideal sei, man sich nicht in Lehrbüchern über die Definition streite, sondern das Leben diese

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.