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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-11-01 · 8 (November 1844) · p. Seite 323

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
8 (November 1844)
Date
1844-11-01
Page
Seite 323 (sequence 37)
Language
German
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Recenfioneri. 323 man nur am Judenthnm die Flecken erblickt. Es weichen die verschiedenen Gesetzgebungen hinsichtlich der Auflösbarkeit der Ehe so sehr von einander ab, zeigen so viel Lückenhaftes und bedürfen viele selbst einer gründlichen Verbesserung, daß, bevor man über das jüd. Ehegesetz den Stab bricht, man sich erst gehörig umsehe und durch ein gründliches Eingehen und Erforschen erkenne, von welcher Seite aus die Ehe gehoben werden muß, auf daß sie ihrem hohen sittlichen Zwecke entspreche. Der Vers, klagt das Judenthum an, „daß es leider wegen der gesetzlich gestatteten Polygamie und willkürlichen Ehescheidung diese moralische Einheit der Persönlichkeit nicht erfülle." (das.) Ueber die Polygamie anderswo; hier über die willkürliche Ehescheidung. Ist es denn so apodictisch richtig, daß sie bei tieferer Forschung verworfen werden muß? Wenn Mann und Frau einen tiefen Widerwillen gegeneinander — sei es auch nur ein Theil gegen den andern — haben, wird diese moralische Einheit — der Zweck der Ehe — erreicht werden? Dem Richter kann der Grad dieses Widerwillens nicht mitgetheilt werden und kann er ihn daher nicht als hinlänglichen Scheidungsgrund anerkennen; aber die Ehe ist nicht ein Staatsinstitut, sie ist — ohne uns in dichterische Floskeln und Tugendphantasie zu verlieren — der Bund des Herzens: und wenn dieser Bund moralisch aufgelöst, die Herzen von einander getrennt sind, soll äußere Gewalt sie zusammenhalten, sie zusammenpressen? Der Verf. von blinder Wuth gegen das Judenthum erfüllt, kann das D'KD, wodurch die Frau sich von ihr verhaßten Banden losmachen will, nicht genug begeifern, und indem er früher die armen Rabbinen bemitleidet und verächtlich ansiehet, daß sie das Recht der Frau auf Ehescheidung so sehr beschränkten, findet er gerade hier einen Beweis mehr, „daß die Liebe der Frau bei Eingehung der Ehe vom Gesetz nicht vorausgesetzt wird, denn sonst könnte das spätere Entziehen der Liebe von Seite des einen oder des anderen Gatten die Ehescheidung nicht motiviren, da von vernünftigen Menschen vorausgesetzt werden muß, daß sie die wichtigsten Schritte ihres Lebens nur mit reifer Ueberlegung und Selbstprüfung thun werden ff., andererseits das geheiligte Institut der Ehe von der Wandelbarkeit der Neigung nicht abhängig gemacht werden kann und gegen Leichtfertigkeit zu schützen ist." (S. 252.) Was doch Herr H. für ein Psycholog ist! Bewundern wir zuerst seine Hermeneutik, die in D’WD nur ein „Entziehen der Liebe" und nicht „er ist mir verachtet, verhaßt," den Ausdruck des Widerwillens wahrnimmt. Und es können nicht genug Umstände in der Ehe eintreten, die einen solchen Widerwillen „statthaft" machen? Ist die Ehe nicht ein bloß bürgerlicher Vertrag, so kann nicht geltend gemacht werden das trockene: „Was man versprochen muß man halten." Unter diesen Gestaltungen wurde nicht versprochen, unter diesen Erfahrungen mußte die Liebe schwinden und Widerwille an deren Stelle treten: und hierüber soll der Richter entscheiden, er den Einblick in das Herz thun können, ob es verwundet, schmerzlich zerrissen ist, daß es den Zweck der Einheit nicht mehr erfüllen kann und mit jedem Tage sich zwischen ihm und jenem die Kluft stets mehr erweitert? Wer das

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