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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-11-01 · 8 (November 1844) · p. Seite 322

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
8 (November 1844)
Date
1844-11-01
Page
Seite 322 (sequence 36)
Language
German
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322 Recenfionen. und Herr Friedenthal im Literaturblatt des Orients) nicht fehlt, hier nur mit wenigen Worten berühren und behalten uns die weitere Ausführung auf einen andern Ort vor. Die mosaische Gesetzgebung, die nicht Tugendvorschriften allein aufstellt, sondern deren Reich auch von dieser Welt ist und also auf die Wirklichkeit, auf das Leben selbst eingehet, kann ein hypostasirtes Bild der Ehe wie es uns die Phantasie der Dichter vorführt, noch eine Theorie wie sie sich allein aus dem Begriffe der Tugend entwickelt nicht als Leiter und Gesetz aufstellen. Die Schrift muß das Recht walten, muß sogar zuweilen über dieses hinaus nach dem bekannten mm HMD mm manche Nachsicht ernteten lassen. Hingegen durchdringen ihre Tugendvorschriften (oder besser Anempfehlungen der Tugend und Hindeutungen auf sie) das Recht und erheben es, leiten den Menschen an, wie er über dieses hinausgehen soll. Doch die Tugend allein zum unverbrüchlichen Gesetze kann, da die Gebote für das Leben bestimmt, sind, nicht beansprucht werden: die Schrift nimmt den Menschen wie er ist. Welches Prinzip der Ehe sie anerkennt, hat sie, sowohl bildlich als mit offenen Worten (ich will ihm machen eine Gehilfin ff., darum verläßt der Mann Vater und Mutter ff.) in der Schöpfungsgeschichte ausgesprochen) sie blieb zwar, wo es sich um den Rechtspunkt handelt, beim Rechte stehen, aber das Tugendprincip war vorbereitet und sollte ersteres läutern. Auch die Rabbinen beharrten einerseits beim Rechte rrnd gingen sogar in ihrer Speculation, die auf das Formelle gerichtet war, oft zu weit) aber auch sie ließen wieder das Tugendprincip einfließen, wollten keinesfalls, daß die Speculation ganz ins Leben übertrete und das Recht allein sich geltend mache: dieses soll im Gegenteile durch das eigentliche Princip der Ehe gemildert werden, und welche treffliche Anempfehlungen haben sie hier aufgestellt, die nicht, wie Mancher sich überreden will, erst hinterdrein kommen, sondern die mit, und vielleicht noch vor den Regeln jenes Rechts ausgesprochen waren. Wir gehen von diesen auch von anderer Seite anerkannten Prämissen auf die Ehescheidung überlegen die der Verf. sein Geschütz richtet. Wenn demselben jeder Ehescheidungsgrund nur dann genügend erscheint, wenn „er die Ehe als in den Grundfesten ihres sittlichen Bestandes erschüttert und getrennt ausspricht" (S. 124), so mag der Verf. als Tugendheld dieser Lehre Eingang zu verschaffen suchen; als gültige Norm für's Leben kann sie nimmer ausgestellt werden, ein solcher Zwang stehet keiner Gesetzgebung zu, es sei denn, daß wie im Katholicismus die Ehe als ein Sacrament betrachtet werde. Hier wird aber auch die Ehe als unauflösbar erscheinen und hierin liegt gerade die eigentliche Verkennung des Princips der Ehe, die beiderseitige Vervollkommnung oder wie es der Verf. nach Krug anführt, (S. 213. Anmerk.) „daß durch sie zwei physische oder individuelle Persönlichkeiten zu einer moralischen oder Gesammtpersönlichkeit völlig verschmelzen" erzielen will; wo dieser Zweck offenbar nicht erreicht werden kann, ist die Ehe moralisch in ihren Grundfesten erschüttert. Darum ist es nur blinde Nachbeterei, wenn die heutigen Institutionen ohne alles weitere Eingehen gebilligt werden, und

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