Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 8 (November 1844)
- Date
- 1844-11-01
- Page
- Seite 300 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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300 Die Rabbinerversammlung zu Braunschweig. So bestand es von jeher in Israel und hat es sich bis jetzt erhalten; und selbst die weite Skrupulosität hat hier die trefflichsten Früchte getragen. Und eine Rabbincrversammlung, die sich erst legitimiren soll, beginnt mit diesem Vorspiele, legt hierin die Beweise ihrer religiösen Gesinnung ab, ihrer Achtung sür das was noch im Volke lebt und kein verdorrtes Reis ist, das man abhauen muß; ihrer Vorsicht, ob nicht mehr verdorben als gutgcmacht werde! Soll etwa das Zerstören und die Zuversicht mit der man zerstört die Legitimation geben, wollte man auf diese Weise bekunden, daß man 'nicht umsonst zusammengekommen sei? Der Redner, der hier den Antrag stellte, hat ein Werk geschrieben, in welchem er das Heiligste des Judenthums und auch die Ehegesetze angreift. Wir schweigen hier über den Werth des Buches wir weisen nur hin auf das was in jedem Gebiete des Wissens anerkannt ist, daß, da die Idee stets weit der Wirklichkeit voraus eilt, nicht jede Spcculation sogleich reif für das Leben ist: der redliche und bescheidene Forscher will daher nicht sogleich seiner Spekulation Eingang ins Leben verschaffen, auch trägt er fern vom Dünkel und stolzen Selbstvertrauen das Bewußtsein der menschlichen Schwäche und des menschlichen Irrens in sich. Der Redner war über diese Zweifel erhaben und die Versammlung brachte ihn nicht von seinem Wahne zurück; er imponirte ihr durch seine Zuversichtlichkeit, so wie überhaupt das wissenschaftliche Moinent nach den Protokollen in dieser Versammlung nicht zur Geltung gekommen, und an den wenigen Stellen wo es durchbrechen will gerade nicht die glänzendsten Zeugnisse für die Versammlung ablegt. — Wir erwähnen übrigens gern, daß ein Redner das obige Verhältniß durchschaut zu haben scheint und daher vielfache Einsprache erhoben hat (S. 31); er wurde aber vom Präsidium zurückgewiesen (das.), und bedauern wir daß gerade hier die Protokolle so schweigsam sind, und weder die Einrede noch die Gründe des Präsidiums für das Zurechtweisen, uns mittheilen. Eine nicht viel bessere Verhandlung erblicken wir bei dem darauffolgenden Anträge eines Redners „daß der Eid eines Israeliten bei Anrufung des göttlichen Namens völlig gesetzlich bindende Kraft habe" (S. 34 ff.). Es wird von einem andern Redner bemerkbar gemacht, daß nach rabbinischen Vorschriften Nekitat-Chephez, Erfassung eines heiligen Gegenstandes (gewöhnlich des Pentateuchs) nöthig sei. Dieses wird von einer Seite zurückgewiesen, „weil Nekitat-Chephez nur die Forderung des jud. Rechtes sei, und nur das jüd. Recht, nicht die 1) Vgl. die Recensicn im 5. 6. 7. Und dem gegenwärtigen Heft dieser Zeitschrift-