Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 8 (November 1844)
- Date
- 1844-11-01
- Page
- Seite 296 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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296 Die Rabbinerversammlung zu Braunschwei'g, meint und geglaubt, sondern sie haben selbst in dem Berichte, dem sie die Antworten des sranz. Sanhedrin nach dem von der Versammlung genehmigten Anträge zu Grunde legen mußten, diese selbst nicht gehörig gewürdigt und die Versammlung nicht mit dem eigentlichen Inhalt bekannt gemacht. Die Antwort des Sanhedrins lautet >): „Das „große Sanhedrin erklärt auch noch, daß die Ehen zwischen Israeliten „und Christen, welche den Gesetzen des Civil-Codex gemäß vollzogen „sind, bürgerlich verpflichtend und gültig sind, und obwohl sie „nicht fähig sind mit den religiösen Formen bekleidet zu werden, sie doch „kein Anathem nach sich ziehen sollen." Und die Antwort der Deputaten nachdem sie sich zuerst darüber ausgesprochen, daß das mosaische Gebot der fremden Ehen sich nur auf abgötterische Völker beziehe, die neuern Völker aber nicht als solche zu betrachten sind, ist wörtlich folgende: „Aber man kann nicht verhehlen, daß die Meinung „der Rabbinen gegen solche Verbindungen ist. Denn wenn gleich das „Mosaische Gesetz es den Inden nicht untersagt hat mit Bekennern „fremden Glaubens sich zu verheirathen, so hat doch, da nach dem „Talmud zur Eingehung der Ehe religiöse Ceremonien — Kiduschin „genannt — erforderlich sind, nach der Lehre der Rabbinen, jede Ehe „nur in so fern kirchliche Gültigkeit, als jene Gebräuche beobachtet „werden. Dieses aber könnte nicht stattfinden, wenn ein oder der andere „Theil die Heiligkeit der Ehe nicht anerkennte, und in solchem Falle „würden die Ehegatten sich trennen dürfen ohne einer förmlichen Ehe- „scheidung zu bedürfen; ihre Heirath wäre bürgerlich gültig, aber, ohne „Kraft nach dem Gesetze der Kirche. — Dieses ist im allgemeinen die „Meinung der Rabbinen in der Versammlung, welche so wenig ge- „neigt sein würden, die Ehe einer Christin mit einem Juden, oder „einer Jüdin mit einem Christen einzusegnen, als die katholischen „Priester zu solchen Verbindungen Mitwirken möchten. — Indessen sind „die Rabbinen darin einverstanden, daß der Jude, welcher eine Christin „heirathet, deshalb nicht minder in den Augen seiner Glaubensgenossen „Jude bleibt, als wenn er eine bloß bürgerliche Ehe mit einer Jüdin „geschlossen hätte." Das Sanhedrin und die Deputirten haben also klar und ausführlich genug gesprochen; ihre Worte durften nicht der Commission entgehen; diese durfte nicht (S. 70) trocken berichten: „Anwortt der Sanhedrin: die Verheirathung mit Christen ist nicht verboten;" durfte nicht trocken ihren Antrag (das.) daran lehnen: „Ehen 1) Vgl. Gesammelte Aktenstücke von Aler. Bran, Hamburg 1806. 1807. Siebentes Heft. S. 38. Vgl. auch oben Oktober-Heft S. 287. 2) Brau a. a. O. Drittes Heft. S. 54.