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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-10-01 · 7 (Oktober 1844) · p. Seite 287

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
7 (Oktober 1844)
Date
1844-10-01
Page
Seite 287 (sequence 41)
Language
German
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Reeenstonen. 287 sonst müßte ihm schon die Klugheit verboten haben, derartige, jedem nur etwas forschenden Leser sich als die offenbarsten Unwahrheiten herausstellende Bemerkungen vorzubringen. Doch wir sind noch immer nicht auf dem Gipfel der Holdheim'schen Polemik angelangt) das Glänzendste wird uns auf Anmerk. 80 aufbewahrt. Der Vers, spricht dort (S. 115) über gemischte Ehen und führt gegen Maimonides, der jnnnn tfb auf alle Völker erstreckt, Folgendes an: „Auch wird Maimonides hierin von Moses Mikozzi 3ED Zpp J^llN'*? mit den Worten: jnnnn1? nniO niölK “INIS'Ö *?2N widersprochen. HerrHoldheim hat absichtlich geändert. Der I/2O am angeführten Orte sagt: jnnnn*? nma n^jnjty niBIN -WO *?2t<- Dieses Wort auf das wohl gerade nicht sehr wenig ankommt, hat Hexe H. weggelassen; dieses das den Jncidenzpunkt bei dieser ganzen Frage macht, und das an sich aus der ganzen dortigen Discussion des 30D nicht fehlen kann, hat Heer H. aus dev Mitte heeausgeschoven, wo es sich um eine der wichtigsten religiösen Fragen handelt, eine Untreue begangen! Und er scheint an diesem Frevel sich nicht zu begnügen. Nachdem Hr. <§., der nur in Licht wandelt, die finsteren Rabbinen verächtlich ansiehet, „die bei den Eheverboten nicht den Unterschied hervorhoben zwischen heidnischen und monotheistischen Völkern," findet er den deßfallsigen Ausspruch des Pariser Sanhedrin (S. Jost G. d. I. Th. 9. S. 125) vollkommen gerechtfertigt. Dieser lautet: „Die Vermischung mit Christen ist nicht gesetzlich untersagt. Das alte Gesetz, sich nicht mit Fremden zu verheirathen, betreffe blos die Blutsvermischung mit Heiden. Die bisherigen Hindernisse gemischter Ehen zwischen Juden und Christen bestehen vornehmlich in den religiösen Formen zur Schließung einer Ehe, womit die Geistlichen und die Rabbinen in Verlegenheit kämen. Eine ohne Zuziehung des Rabbinen zwischen Juden und Christen eingegangene Ehe werde von den Rabbinen als gültig betrachtet, und der jüdische Theil der Ehe innner noch als Mitglied des Judenvereins betrachtet." Jost hat hier ungenau citirt, und hat im letzten Satze vor gültig das Wort vüegeelich ausgelassen. So besagen es: Gesammelte Aktenstücke, herausgegeben von Alex. Bran, Hamburg 1807, drittes Heft S. 154, siebentes Heft S. 58) und führen wir letztere Stelle wörtlich an: „Das große Sanhedrin erklärt auch noch, daß die Ehen zwischen Israeliten und Christen, welche den Gesetzen des Civil-Codex gemäß vollzogen sind, bürgerlich verpflichtend und gültig sind, und obwohl sie nicht fähig sind, mit den religiösen Formen bekleidet zu werden, sie doch kein Anathem nach sich ziehen sollen." Ist Herr H. ein Mann, dem es wahrhaft um das Religiöse zu thun ist, so mußte er bei diesem so wichtigen Gegenstand nachschlagen, mußte mit eigenen Augen sehen, mit eigener Einsicht prüfen, mit Ernst an den Quellen forschen, durste nicht leichtsinnig nachschreiben, nicht das seinen Absichten Zusagende ohne nähere Untersuchung aufraffen und mit den heiligsten Angelegenheiten ein frivoles Spiel treiben!

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