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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-10-01 · 7 (Oktober 1844) · p. Seite 283

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
7 (Oktober 1844)
Date
1844-10-01
Page
Seite 283 (sequence 37)
Language
German
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Receirsionen. 283 ferneren Bemerkungen ab: Herr H. hat schülerhaft nachgelallt; und er nennt R. Jakob, den Verf. der Turim, u. I. Kolon „Nachtreter" (S. 67), Männer, die dachten, redlich waren und nicht zu bestimmten Zwecken nachtraten'. Herr H. gehet in einer andern Abtheilung auf fcOH ein; wir haben schon oben seine Tiefe und Selbstständigkeit in diesem Punkte kennen gelernt (vgl. Septemberheft). Doch jetzt soll in der dritten Abtheilung Bresche geschossen werden. Herr H. hat sich in den Sinn gesetzt, den Anforderungen B. Bauer's zu genügen unb den Juden die Emancipation in dessen idealem Staate zu verschaffen. Ohne sich vielfach darauf einzulassen, ob denn die Forderungen Bauer's gerecht seien, ob das Individuum nicht auch an sich als ein selbstständiges mit Freiheit begabtes Wesen ein Recht habe, ob nicht der Staat manche zarten Verhältnisse schonen und ihnen Berücksichtigung angedeihen lassen müsse, ohne zu erwägen, daß es etwas Göttliches im Menschen, „Gewissen" genannt, gibt, das nicht blindlings dem Staate unterworfen werden rann, perorirt Herr H. mit Pathos die nun schon etwas aus der Mode gekommenen Sätze „das bürgerliche Gesetz in seiner Nothwendigkeit und im Bewußtsein seiner Erhabenheit stehet über kirchlichen Satzungen" (S. 107) und kann von der Zulässigkeit nach dem Religionsgesetze hier nicht mehr die Rede sein" (S. 61). Und nun wird vor Allem die Sabbathfeier über Bord geworfen, die Maurenbrecher als zu den Religionsgesetzen des Judenthums gehörend im Staate zur Anwendung kommen lassen will. Drollig ift's wie Herr H. Anmerk. 71-S. 102 aus dem Tempeldienst beweisen will, „wie dem Juden die bürgerliche Pflicht höchstes Religionsgesetz sei, der die strengste Sabbathfeier sich unterordnen müsse; der Tempeldienst nämlich enthielt eine Menge von Geschäften, die sonst anr Sabbath sehr streng verpönt waren." Diese Absurdität wird Anmerk. 75 wiederholt, und der Verf. sollte wirklich nicht gemerkt haben, daß der Tempeldienst ein religiöser war, und nicht als Bürgersondern als religiöse Pflicht erfüllt wurde, ihm sollte es hier nicht um eine (freilich etwas sehr plumpe) Mystification des Lesers zu thun gewesen sein? Und wie ist bei Herrn H. die Leichtigkeit des Abfindens mit dem religiösen Gewissen. Der Einwurf nämlich, daß für den beamteten Juden der Sabbath, ein so wichtiges Religionsgesetz, aufhören würde, wird dadurch beseitigt, „daß für die dienstthuenden Priester im alten Tempeldienst zu Jerusalem gleichfalls der Sabbath aufhören mußte, und daß der Staatsdienst hierdurch nur in eine Kategorie mit dem Tempeldienst gestellt wird." Und Herr H. meint im Ernst, daß je der Staat seinen Dienst mit dem Dienste Gottes identificire? Der Staatsdienst ruhet gewöhnlich am Sonntag; warum werden nicht gerade an ihm die Staatsgeschäste als die höchsten Religionsgesetze betrieben, warum ist es noch keinem Staate beigegangen, nach dem Vorbilde „der Tempelfeier zu Jerusalem" gerade an den heiligsten Feiertagen die Beamten zu verdoppelter Thätigkeit in seinem Dienste anzuhalten? Und der Jude soll nicht beanspruchen dürfen, daß der Staat den ihm heiligen Sabbath berücksichtige? Er ist ihm nicht eine „kirchliche Satzung," sonder

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