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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-10-01 · 7 (Oktober 1844) · p. Seite 282

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
7 (Oktober 1844)
Date
1844-10-01
Page
Seite 282 (sequence 36)
Language
German
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Recensioncn. 282 irsro'W Nin ]h laroj *6 «‘pdVkb' onm an: nw row^i ‘pu (Soma 67); sie rechnen zu den noachidischen Gesetzen pnn (vgl. Synh. 56): dem Vers, dürste es schon ein Verbrechen scheinen, daß sie sagten: )b# }&) pnn- Aber Herr H. behauptet selbst (S. 80): „Selbst der Talmud kann nicht umhin, mehrere Grundsätze der gesunden Vernunft als auf sich selbst beruhend und jeder anderweiten biblischen Begründung entbehrend, mit den übrigen biblischen Gesetzen auf gleiche Linie des Ansehens zu stellen." Ferner (S. 8!): „Die Rabbiner haben das heidnische Recht an und für sich als ein Werk der menschlichen Vernunft und Erfahrung dankbar ausgenommen, und die Sonderung des positiven religiösen Moments von den Rechtsprincipien habe nicht ganz außerhalb des ganzen Anschauungskreises der alten Rabbiner gelegen." Welcher Widerspruch mit der früher behaupteten Unreife, für die sie nicht genug verhöhnt werden konnten! — Aber Herr H. hat es hier auf einen andern Hieb abgesehen, und darum mußte diese Concession gemacht werden. Er will nämlich „ daß die Rabbiner: so Vieles aus den Gesetzgebungen anderer Völker, namentlich der Römer, wenn auch mit weiser Verhüllung des Ursprunges entlehnt haben, und daß diese Verhüllung nur gelüstet werden müsse" (S. 82, 83). Er führt nun in der Anmerkung ellenlange Citate aus Jost Th. 4, Kap. 2 Anhang 8, 9, IO an, wie die Rabbiner: das römische Recht verarbeiteten. Die „weise Verhüllung des Ursprunges" gehört Herrn H. an; Jost spricht sich vorsichtiger aus, und ist, da er selbst ein redlicher Mann, nicht so schnell geneigt, jene Männer für' Betrüger zu erklären. Aber doch ist hier Jost manches Menschliche widerfahren, und hat er nach unserer Ansicht das Verhältniß des römischen und rabbinischen Rechts zu den Begriffen und Bedürfnissen der Zeit, aus welcher dieses und jenes hervorgegangen und auch unabhängig von einander fast hervorgehen mußte, nicht genügend gewürdigt. Wir werden mit Jost an einem andern Orte darüber sprechen; hier nur über die Rachbeterei des Herrn H., der selbst was Jost in der Eile entschlüpfen mochte ohne alle Einrede nachschreibt. Jost gefällt sich in einer Nomenclatur von Schulausdrücken, um nachzuweisen, daß fremde Gebräuche, Sprachen und Ansichten erst haben aushelfen müssen. Wenn er nun anführt, sie reden von pIN p, pp bn.1 ff, was wird hiermit bewiesen? Mußten nicht bei erweiterten Verhältnissen und bei der mehrtausendjährigen Fortentwickelung des frühem einfachen Gesellschastzustandes der Schrift sich auch neue Begriffe und Rechtsverhältnisse entwickeln? Und ist es zu verwundern, wenn nun die Eintheilung von ff, (die übrigens keinesfalls genau den römischen Rechtstermen immobilia, mobilia, pendentes etc. etc. entsprechen), von der die Alten nichts wußten, sich geltend machte? Sonderbar genug ist die Bemerkung Jost's „amelioratio ist bei ihnen F\2Wr ganz unhebräisch." Aber doch wohl auch nicht lateinisch? Der Verf. hätte erst Nachweisen müssen, daß sie nur rein, hebräische Ausdrücke wollten. „IW ist neu für das alte als wenn IDO ohne Zusatz wie mrvHD oder rßpD je eine Urkunde bedeutete. Wir brechen die

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