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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-10-01 · 7 (Oktober 1844) · p. Seite 281

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
7 (Oktober 1844)
Date
1844-10-01
Page
Seite 281 (sequence 35)
Language
German
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Recenfione». 281 und durch diesen bis auf Gott selbst zurückführe." Herr H. hat für letzteres kein Beleg, und auch der von ihm vorher citirte Mainionides Synhed. 4, I. sagt nur: -,^1 JWirp bw rTQ 1J7 Wü '»ÖD ^\S% plEDH mn bw ITH Aus die weitere Konsequenz „daher selbst die sprachliche Identificirung des Richters mit Gott unter einem Namen DT&N' und zwar nur eines solchen, der von Gott oder dessen Bevollmächtigten, dem "|DD3 eingesetzt ist" gehört dem ingeniösen Geist des Herrn H. an. Die Identificirung des für Gott und Richter hat die Schrift selbst an unzähligen Orten) die Rabbinen haben aber nicht deßhalb piDD unter DVI^ verstanden, weil durch die Semicha „der Richter als von Gott erwählt und dessen Bevollmächtigter" angesehen sein soll, sondern weil sie DVI1?^ für „gelehrte Richter" nahmen, wie der Ausdruck zeigt: pj?Z) priDID (Synhed. f. 2 und sonst häufig); die Semicha gab Zeugniß über die Gelehrsamkeit. — Herr H. langt endlich auf denr Höhepunkt an. „So wie nun bei dem Juden das Recht im Namen Gottes gesprochen und der Richter in ein so nahes Verhältnis mit Gott gebracht ward, so wurde auch von ihnen ein Gleiches bei den heidnischen Gerichten in Bezug auf ihre Götter vorausgesetzt. Wenn also ein Jude mit heidnischen Richtern sich zur Ausübung richterlicher Functionen vereinigt, so gibt er, im Falle daß das jüd. Recht angewandt wird, Veranlassung, daß das von Gott herstammende Gesetz'im Namen eines heidnischen (!) Götzen gesprochen wird ff." (S. 72, 73). Welchen Unsinn, welche verschrobene Wendungen, welchen verdrehten Jdeengang diese ganze Argumentationsweise an den Tag legt, mag der Leser sich selbst aus dem Werke erholen; Res. gestehet gerne, daß er Herrn H. nicht zu folgen vermochte und ihm das Ganze nur als eine beabsichtigte Aeffung des Lesers erscheint. Aber daß der Vers, selbst diese Prämissen für Unverstand und Unwahrheit erklärt (S. 72), sagt „daß die heidnischen Richter keinesfalls das Recht mit in den Kreis der religiösen Anschauungen hineingezogen und eine solche Vorstellung von heidnischen Richtern nur in der unreifen Anschauung der Rabbiner von: Rechte lag, zeigt von einem sehr verwerflichen Streben. Welcher Autor verfährt je so mit anderen Schriftstellern, dichtet ihnen zur Erklärung einer schwierigen Stelle den erdenklichsten Unsinn an, um sie hernach dafür dem Gelächter preis zu geben! Schon wer im gewöhnlichen Leben sich solche Deutung der Worte Anderer erlaubt, macht sich der Achtung jedes Redlichen verlustig; der Autor, der nicht mit der Weihe sittlichen Ernstes an sein Werk gehet, hat sich selbst gerichtet: und welchen Frevel, wenn er es noch dazu wagt im Namen der Religion aufzutreten! Bei dieser Gelegenheit bekundet sich übrigens wieder die Oberflächlichkeit, der es auf Widersprüche nicht ankommt, so wie die an Herrn H. uns schon bekannte Nachbeterei. Der Vers, weiß (S. 72) nicht genug von der Unreife der Anschauung der Rabbiner zu erzählen, „die das Recht nur als in der Religion wurzelnd und nur von ihr seine Weihe, Kraft und Verbindlichkeit erhaltend, betrachteten." Diese Rabbinen führen zwar als Frankel, Zeitschrift. I. 21

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