Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 7 (Oktober 1844)
- Date
- 1844-10-01
- Page
- Seite 279 (sequence 33)
- Language
- German
- Belongs to
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Recenstonen. bei einem Religionslehrer gewiß höchst sonderbare Fanatismus ist nur fingirt: Herr H. irrt nicht, er ist nicht von einer Idee ergriffen und in ihr befangen, sondern er tritt mit vollem Bewußtsein der Wahrheit entgegen; führt Beweise an, von deren Nichtigkeit er selbst überzeugt sein mußte, schiebt Absichten unter, um ins Lächerliche zu ziehen, reißt nicht nur Stellen aus dem Zusammenhänge, sondern gibt sie untreu wieder. Der Vers, beginnt sein Manöver, indem er (S. 66—76) nachweist, wie alle Commentatoren die Stelle Gittin 88 a mißverstanden, und daß der Talmud nicht verboten habe eine Streitfrage vor ein heidnisches Gericht zu bringen, sondern daß hier nur die Vereinigung mit heidnischen Richtern zu gemeinschaftlichen Functionen untersagt sei. Der Vers, würde bei nur einiger Sprachkenntniß an dem Ausdrucke pprr6, auf den er sich zu stützen vermeint — die Talmudstelle lautet: rinxw. DlpD ^3 3D1H jlSHtD '1 ftVI *0' TDfcttw or6 pp'prb w*i nna DnDi bw ama — nicht Anstoß genommen haben. N1M3D8 (Plural) ist eine tyopd, die Volksversammlllng, zu deren vorzüglichster Bestimmung, wie bekannt, die öffentliche Gerichtsverhandlung gehörte. Also ppiv6 '131 DlpD b'D wo du Agoren findest, heidnische Volksversammlungen, in denen das Recht gesprochen wird, darfst du dich nicht ihnen zugesellen: Du darfst also nicht das Recht bei diesen Gerichten suchen. — Auch hat Herr Hirsch in obiger Schrift dem Verf. seinen Jrrthum umständlich nachgewiesen, und würden wir, käme es nur auf einen Jrrthum an, hier leicht wegsehen, da Herr Holdheim selbst in neurer Zeit seine Behauptung widerrufen. Allein er begehet an dieser Stelle einen solchen Frevel an den heiligsten Begriffen, versündigt sich so sehr an der Wahrheit und treibt mit diesen Rabbinen ein so unwürdiges Spiel, daß wir seine Forschungen ans Tageslicht ziehen und über deren Ernst Ausschluß geben müssen. Und was kann überhaupt bei einem Manne, bei dem Charakterstärke gerade nicht der hervorstechende Zug ist, und der je nachdem es ihm gelegen ist seine Ueberzeugung ändert, ein Widerruf für den kein Grund angegeben wird, in die Schaale werfen? Herr H. meint (S. 69): „Nach den Rabbinen wird das Recht im Namen Gottes, des höchsten Gesetzgebers, gesprochen, daher die Rechtssprechung als eine Art Gottesverehrung betrachtet wird. Das Gesetz emanirt aus der höchsten Quelle, der Gottheit selbst, und werden alle Consequenzm auf Gott zurückgeführt. Der Richter betrachtet sich also als göttltch bevollmächtigter Erklärer." In einer Note zum ersten Satze bringt Herr H. als Beleg: 2 Chronik 19, 6: 'r6 *0 ltO&BTi 0*1*6 *6 *»3 Sanhedrin 7 a: 2m d\Pn 'mtt' ^82L"2 ru'ou' mrö inox1? nox p ptj’ pn ^>x mjn. Sabbath 10 a: nhX nyti-* '’SN DQX^ DEN p ptf pr “?2 WVN22 ntvvpb p)nw nt^m 1^x2- Sanhed. 6 b: pjjnr» p>nn ivy>i pn p '!2 pn jn m nx-" — Diese Stellen, Ausdrücke der tiefsten Begeisterung für Recht, diese Aussprüche des edelsten trefflichsten Rechtgefühls, weisen offenbar nicht auf Inspiration hin, sagen nicht, daß die Gottheit den Richter bei jedem Spruche begeistere, oder daß er jeden Ausspruch auf