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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-10-01 · 7 (Oktober 1844) · p. Seite 277

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
7 (Oktober 1844)
Date
1844-10-01
Page
Seite 277 (sequence 31)
Language
German
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Recenfionm. m ritebon erklärt, habe zuvörderst darin geirrt, daß es heißen müßte hOH und nicht Aber diese Bemerkung gehört nicht dem Vers, an, sondern macht sie schon R. Nissim, Gittin 1. ]., der aber einfach erklärt; fcOH wäre Herrscherlaune, diese bildet kein Recht, aber ist das was er ausführt als Gesetze des Reiches, der Regierung (irVDta ypiD WW HEG, wobei jedoch nach unseren abendländischen Begriffen der Königsgewalt uns^ noch Manches despotisch scheinen muß). — Der Vers, hat also den ganzen Ausgang des Streitpunktes nicht begriffen: es ist nach der rabbinischen Lehre evident, daß wenn jüdische Gerichtshöfe in Wirksamkeit sind, die Richter daselbst nach dem jüdischen Rechte sprechen müssen, und haben die Parteien sich nur bei diesen Tribunälen den Rechtspruch zu erholen. Will der Staat nicht das jüdische Recht neben sich dulden, so hört es von selbst auf und die Parteien wenden sich cm das Landesgesetz. Der Vers, führt für sich an (S. 92) „Das Schweigen der Rabbinen (als die Regiernngen die jüdische Jurisdiction für aufgehoben erklärten), und hätten sie über diesen Eingriff in die vermeintlichen Religionsverhältnisse Protest erheben müssen." Wie oberflächlich! Hätten die Regierungen den Rabbinen die Gerichtsbarkeit gelassen und sie gezwungen mit Umgehung des jüdischen Rechts nach den Landesgesetzen zu sprechen, also im Namen der Religion das Urtheil nach den Landesgesetzen zu fällen, so hätten die Rabbinen eine solche Anforderung nach Obigem von sich weisen müssen. Aber die Regierungen hoben die jüdischen Tribunäle ganz auf, und die Rabbinen waren nach dem bekannten p’HDJJp irpTtirpbfc' an sich gar nicht zum Rechtsprechen und Tribunäle zu bilden verpflichtet: welcher Eingriff war also hier von staatswegen, und warum hätte man sich jüdischerseits dagegen erheben sollen? Aber diesem Rabbiner genügt das bisherige Verfahren nicht: er will die Regierungen zu einem Gewaltstreiche provociren, ihnen an die Hand geben, wie sie von den talmudischen Lehrern selbst hierzu autorisirt, in die heiligsten Bande einen Eingriff thun können. Wir müssen daher unserm Verfasser weiter folgen, da nun sein Truggewebe über sich ganz abspinnen soll. Herrn Holdheim's wissenschaftliche Forschung nimmt nun die Richtung der Denunciationen: die Staaten haben bis jetzt die ehelichen Ritualgesetze der Juden beachtet, ihre Trauungen, ihre Ehescheidungen und die Gründe dafür ihnen anheimgestellt: dieses sei übertriebene Pietät. Der Staat kann mit seinem mächtigen Arm in alle Verhältnisse eingreifen und darf der Jude, der einmal im Staate aufgehen soll, auch nach seinen ehelichen Beziehungen, da soviel von rechtlichen Rücksichten in sie hineinschlägt, nicht abgesondert stehen, sondern muß, gerade weil er keine fremde Nationalität bilden will, sich nach den Landesgesetzen halten." Hierbei wird aber übersehen, daß die jüdischen Ehegesetze sich im Verlaufe der Zeit zu religiösen gestaltet, mögen sie auch ihrem Anfänge nach mehr rechtlicher Natur gewesen sein, daß schon aus diesem Gesichtspunkte betrachtet der Staat selbst,

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