Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 7 (Oktober 1844)
- Date
- 1844-10-01
- Page
- Seite 276 (sequence 30)
- Language
- German
- Belongs to
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276 Recensionen. die solidarische Verbindlichkeit (vgl. jer. lalm. Ketuhot k. 41. Lada Lama f. 29. bab. Talm. Baba Kama f. 113. Glosse zu R. Ascher Baba Batra f. 8. Resp. J. Kolon 195. Ghoschen Hammischpat §. 128. 388); ferner auf Zölle (integrirmd mit dem Obigen, Baba Kama 1.1. Nedarim k. 27.) j endlich wird dieser Satz bei Urkunden angeführt, die Gültigkeit haben, wenn sie auch bei nichtjüdischen Behörden ausgefertigt werden (Gittin k. 10., wo dieses von vorzüglicher Wichtigkeit für Schenkungsurkunden ist). Doch wird letzteres nicht ungetheilt angenomnlen (Gittin das.) und weichen mehrere Autoren ganz ab (Maimonid. Mahve BWelowe c. 27. §. 1. Chosch. flammischp. c. 68); und wird es endlich von R. Ascher (Gittin 1.1.) dahin beschränkt, daß dieses nur für den Fall anwendbar sei, wenn die nichtjüdischen Behörden die nicht bei ihnen ausgestellte Urkunde als ungültig erklären *). Für die eigentlichen Privatverhältnisse hat dieses vom talm. Standpunkte aus keine Anwendung: darum mußte Samuel, der Urheber dieses Princips ausdrücklich noch anführen, daß die perstsche nsncapio von vierzig Jahren ihre Berechtigung habe (Baba Batra f. 55): wäre KfYD^En iOH auf das Civilrecht überhaupt anwendbar, so hätte es nicht des besondern Heraushebens dieses Punktes bedurft. Und will man auch (wie einige Autoren vgl. R. Nissim zu Gittin 1.1.) nach der Analogie dieses letzten Spruches auch auf andere Fälle folgern, so gehet doch aus allen Stellen des Talmuds hervor, daß die Rabbinen für ihre Jurisdiction nur das jüd. Recht anerkannten. R. S. b. Aderet, den der Vers. 93 ff. anführt, spricht sich also als redlicher Mann aus, wenn er dieses NrYD^EH im Sinne des Talmuds auf die oberherrlichen Verhältnisse beziehet. Herr H., der es sich nun einmal vorgesetzt per las et nekas dm Talmud zum Verräther an sich selbst zu machen, und dem also jede aus dem Zusammenhänge herausgerissene und von ihm oberflächlich aufgefaßte Stelle genügt, weiset diesen Autor zurück und springt in seiner Unklarheit von einem Punkte zum andern: er will vom rabbinischen Standpunkte aus beweisen und gleich darauf spricht er davon „daß nach unseren Begriffen das allgemeine Staatsgesetz die höchste und heiligste Autorität sei, und wir also diesen Grundsatz Samuels unbeschränkt zur Anwendung bringen müssen" ff. Ueber diese B. Bauer'sche Ansicht im Munde eines Rabbiners werden wir weiter sprechen; hier wollen wir nur seinen Forschungsgang bemerkbar machen und wie wellig er im Stande sei, einen Gedanken folgerecht aufzufassen. Zwar versucht der Vers, sich auch (die Wissenschaft muß allseitig sein!) auf linguistischem Gebiete und meint R. 8. b. Aderet, der tOH auf: QMti' Oi-QH NJD'nH 1) Der Vers, treibt ein ihm nicht ungewöhnliches Spielchen, indem er anführt (S. 86. 87) „aber dennoch wird die Schenkung vom jüd. Rechte als gültig anerkannt, weil hierbei dem SLaatsgesetze genügt worden" und beruft sich auf obigen R. Ascher. Der Vers, scheint sich im goldnen Zeitalter der völligen Ignoranz im Talmud zu wiegen, wo ihm als dem allein Wissenden unbedingt Treu und Glauben geschenkt wird, da Niemand Recht und Fähigkeit zur Untersuchung besitzt.