Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 7 (Oktober 1844)
- Date
- 1844-10-01
- Page
- Seite 275 (sequence 29)
- Language
- German
- Belongs to
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Recensiorien. 275 einem kurzen Zeiträume drei- oder viermal seine Ueberzeugung geändert hat (wovon weiter), übertroffen wird. — Wir folgen dem Vers, vorerst noch nach seiner wissenschaftlichen Seite. Die Rabbinen, meint er (S. 59), trennten nicht nach der Zerstörung des zweiten Tempels das Religiöse von dem Politischen und Rechtlichen, da sie von den Römern als überwundene und unterjochte Unterthanen betrachtet, übrigens aber bei ihren politischen (!) Institutionen ungestört gelassen wurden, und konnte sich also das rabbinische Judenthum ruhiger als vorher entwickeln. Von einer Aufnahme der Juden in den Staatsverband, wie es in Persien der Fall gewesen (aurös U<pa\ die Geschichte bemerkt nichts hierüber), konnte während der Zeit der Unruhen (welcher?) nicht die Rede sein. Als aber Samuel den Grundsatz durchfiihrte: „daß im Civilrecht das Landesgesetz anerkannt werden müsse" sahen die Rabbinen sich genöthigt das persische Civilrecht zu studiren und mit der Mischna in Einklang zu bringen, und ist aus dieser historischen Thatsache ersichtlich , daß kein religiöser Scrupel die ältesten Rabbinen abhalten konnte, das bürgerliche Recht eines andern Staates für sich zu adoptiren ff. Herr H. spricht wieder blindlings Jost nach. Die Uebers. für frO'H NnD’PDH WH „im Civilrecht müsse das Landesgesetz anerkannt werden," ist ungenau, da nach ihrem Wortstnn hierdurch ausgedrückt ist, daß in civilrechtlichen Fällen das Landesgesetz die Norm sei und nach diesem entschieden werden müsse. Nun fragen wir jeden des Talmuds nur einigermaßen Beflissenen: hat Samuel selbst, haben die ihm folgenden Rabbinen je auf solche Weise entschieden, haben sie je das persische Recht angeführt und sich darauf berufen? Wird durch obigen Satz das jüdische Civilrecht abrogirt und soll das persische zur Geltung kommen? Wird auch diesem nur gleiche Kraft wie dem ersten eingeräumt und kann der jüdische Richter nach Belieben nach dem persischen Rechte urtheilen? Das wäre doch mit der Wissenschaft des Talmuds, dem man eine solche Behauptung unterschieben wollte, ein gar zu arges Spiel getrieben! Das persische-Recht wird'^häufig im Gegentheile nach dem bekannten Ausdruck Nd-OHD WH Perhorreftirt; und nur in einem einzelnen Falle läßt es der unter persischer Herrschaft lebende Raba (Lada Mezia. f. 73 b.) gegen einen Perser zur Anwendung bringen: bei einem Proceffe jüd. Parteien wird es nie anerkannt. Soll aber gemeint sein, daß das persische Recht benutzt und daß es in das jüdische hineingezogen wurde (welches aber erst bewiesen werden müßte), so wird doch dieses auch hinsichtlich des griechischen und römischen Rechts (Jost a. a. O. 14. Kap. und Anhang) behauptet! Doch Jost spricht sich nur allgemein und ungenau aus: Herr H., ein entschiedener Feind jeder Halbheit, verarbeitet den Zweifel zur lügenhaften Gewißheit, setzt ergänzend hinzu, „daß die Rabbinen sich genöthigt sahen, das persische Civilrecht zu studiren und. mit der Mischna in Einklang zu bringen ff.," und verkörpert so den Schein zur deutlichen, concreten Unwahrheit. hOH NOH ist seinem ursprünglichen Begriffe nach, in Bezug auf die staatsrechtlichen Verhältnisse ausgesprochen worden: daher auf Steuern im weitesten Sinne des Wortes, und selbst auf