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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-09-01 · 6 (September 1844) · p. Seite 243

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
6 (September 1844)
Date
1844-09-01
Page
Seite 243 (sequence 37)
Language
German
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Gutachten über die Beschneidung. 243 die Einführung der Kinder in den Bund ist den vom Tode befreiten Juden das Zeichen der Erlösung (Targ. Est. 8, 16). So ist es das hastende, universale „Unterpfand der Liebe, Zeuge der Erlösung, das Symbol des Blutes von den Bildern des Leidens umringt, die Israel um des Glaubens willen getragen und noch trägt." Bedeutungsvoll bildet bei Mann, die Behandlung des Beschneidungsgebots einen Theil des 1£>D, wogegen des Jbn- Esra Bemerkung *) kalt läßt. So zeigt die Geschichte, wie tief die Beschneidung ihre Wurzeln dem „Baum des Lebens" verschwistert; wie sie eine der Säulen bildet, um die sich die Ranken des jüdischen Lebens geschlungen)- wie sie nach des Verf. geistreicher Bemerkung gleich dem Sabbat eine Institution, keine bloße Ceremonie geworden. Es ist aber der Bund gegen die Beschneidung ein Filial des Bundes gegen die jüdische Geschichte überhaupt, die man nicht mehr nicht zu kennen, zu verachten sich begnügte, die man bis auf den Grund zu zerstören sucht, daß der Name Jude nicht mehr genannt werde. Schade nur, daß dem kurzen Gedächtniß der Geist der Geschichte durch beklagenswerthe Ereignisse zu Hülfe kommen, und des alten Propheten nicht genug zu beherzigendes Wort (Ezech. 20, 32. 33. 37.) wieder einmal zur Wahrheit werden muß. Und wem weniger, als dem Verf. dürfte man es verargen, wenn die selbstsüchtige Gleichgültigkeit, ja Gehässigkeit gegen das jüdische Alterthum, Literatur wie Geschichte, die nicht bloß in Frankfurt sich äußert, ihm ein bitteres Wort in den Mund gelegt hätte. Was nun die jüdische Kirche gegen den Uebertreter zu thun habe, ist die Frage, die der 3. Abschnitt beantworten soll. Da die jüdische Autonomie aufgehört, Staatsgesetze ebenfalls sich nicht bestimmt darüber aussprechen L so hat die Gemeinde sich darauf zu beschränken, daß sie „den in Folge einer eingegangenen Verbindung sich der Beschneidung seines Sohnes Widersetzenden und dieselbe thatsächlich unterlassenden, falls derselbe auf wiederholte Ermahnungen nicht hört, von allen solchen Funktionen und Rechten ausschließt, zu welchen die Gemeinsamkeit des Bekenntnisses erforderlich ist" (S. 13); eine Entscheidung, die den allgemein anerkannten Rechtscodicibus entspricht. (Mag. Abr. 39, 1. O. CH. 55, 11. Mag. Abr. 189, 1. 199, 2. Jore Dea 1, 5. u. s. w.) Die Kategorie des ü'V'znh 1D1D ist hier in einer mildern, den veränderten Zeitumständen angemessenen Weise ausgeführt. Daß der Kirche ein solches Recht zustehe, wird Niemand bezweifeln, der den Cha- 9 Die Beschneidung sei das einzige der affirmativen Gebote, die den jüdischen Staat überdauert, bei dem die Strafe in Anwendung kommt. (S. 10). — Auch das S. 11. angegebene Kriterium: „Alte andern Ceremonialhandlungen kehren im Leben vielfach wieder, und eine einzelne Unterlassung, eine Uebertretung entscheidet nicht; sie ertragen ein Mehr oder Minder, ein Nachholen, und lassen eine die Mangelhaftigkeit der Handlung ergänzende Energie der Gesinnung zu. Alles das ist unstatthast bei der Beschneidung, die von dem Augenblick an, wo sie widergesetzlich unterbleibt, eine fortwährende Uebertretung bildet," möchte streng genommen nicht gut durchzuführen sein. 18*

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