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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-09-01 · 6 (September 1844) · p. Seite 241

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
6 (September 1844)
Date
1844-09-01
Page
Seite 241 (sequence 35)
Language
German
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Gutachten über die Beschneidung. 241 der Gesetze (vom Standpunkt des subjektiven Geistes), von da an, wo eine solche überhaupt anfängt. Eine solche fängt da an, wo einzelne Gesetze aufhören, in dem nothwendigenZusammenhänge mit dem geistigen Bewußtsein des Volkes zu leben, mit dem und durch den sie hervorgegangen sind) wo jene innere Einheit zwischen Gedanken und That durch das Eindringen neuer, fremder Elemente einen Bruch zu leiden anfängt. Während daher Pentateuch, Propheten und die „übrigen heiligen Schriften" keine Klassificationen der Gesetze, in Bezug auf Nothwendigkeit derselben kennen, tritt, je stärker das Neue mit dem Angebornen, das Fremdartige mit dem mit dem Geiste innig Verwachsenen in Kampf geräth, desto mehr das beiden Gemeinsame und das jedem Eigenthümliche in den Vordergrund. Schärfer natürlich zuerst von dem Feinde gefunden und ausgesprochen: „ihre Gesetze sind verschieden von denen aller Völker" (Est. 3, 8), theilt sich die Bewegung unbewußt der eigenen religiösen Entwicklung mit: dem in seinem starren Buchstaben der Zeit entfremdet werdenden schriftlichen Gesetze sucht das mündliche neue Lebenskraft einzuhauchen. Die apologetischen Versuche des Josephus, mit denen er nicht allein stand, arbeiten mit Anstrengung auf §ine Versöhnung mit der immer härter andrängenden Außenwelt, und im Innern selbst trirt bald die bewußte Unterscheidung von Gesetzen, die, „wenn sie auch nicht in der Schrift ständen, doch darin stehen müßten," d. h. von solchen, die aus dem eigenen sittlichen Bewußtsein ihre ewige, allgemeine *) Verpflichtung entnehmen 2) hervor. Die Bahn, die hiermit einmal gebrochen war, wurde von den Religionsphilosophen des Mittelalters häufigst betreten und geebnet, und die Haupteintheilung in Vernunft- und Offenbarungsgebote geht unter verschiedenen Namen durch alle diese Autoren Saadia, Bechai, Jehuda Ha-Levi, Maim., Albo u. s. w. hindurch3). Kleinere unwesentliche Nüamirungen bilden spätere Klassificationen, wie die des Chisdai b. Abraham (Lehrer Albo's); die Eintheilung Albo's 1) Man achte auf die Hervorhebung des Lev. 18, 5 in der Deutung Baba Kamma 38 a. — In einer praktischen Tendenz machte fich eine ähnliche Richtung in der Unterscheidung zwischen „Sünden gegen Gott" und „Sünden gegen den Nebenmenschen," schon in der Mischna (Joma 8, 8) fichtbar. Beide Klassificationen zusammen bilden schon die Elemente zu der spateren dreifachen Theilung. 2) Vgl. Bechai Chob. ha. Leb. 3, 3 (k. 86 a ed. Fürstenthal). Interessant ist, wie sich Maim. Schem. Per. e. 6 darüber ausspricht. S. Raschi Lev. 20, 26. 3) Auch die karaitischen Philosophen haben — was der Verf. S. 6 als Vermuthung in .Betreff der Streitschriften aus dem 10. Jahrhundert hinstellt — ähnliche Eintheilungen. So Ahr. B. Elia (Kosegarten: libri coronae legis p. 39) dhd minn cm« rMn maon bv t^inb tmty nn p« nnin DHC m'QtS'nc cncv d. h., — wie er selbst ausführt — Gesetze, an deren Feststellung Schrift und Offenbarung gleichen Antheil haben, Gesetze, deren Grundprincip die Vernunft, die nähere Anwendung die Schrift lehrt (vgl. Kusari III, 7.), endlich Gesetze, die nur der Schrift angehören. Man vgl. hiermit Ez. Chaj. e. 100. — Wie tiefe Wurzeln übrigen schon diese Anschauung geschlagen, geht aus der Bezeichnung der Offenbarungsgesetze durch (Kus.II,48. III, 7.), der andere durch Epyy-p (III, 7—7.) hervor. Frankel, Zeitschrift. 1. 18

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