Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 6 (September 1844)
- Date
- 1844-09-01
- Page
- Seite 224 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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224 Reformbestrebungen und Emaueipation. gehen, so weit sie aus dem Entwurf erkennbar sind, und was an ihnen Richtiges und Falsches sei auseinanderzusetzen, woraus sich dann von selbst das wahrhaft heilbringende und der Gegenwart angemessene Verhältniß des Rabbinen zu seiner Gemeinde ergeben wird. Diese Betrachtung möge den Inhalt eines zweiten Artikels ausmachen. Ueformbestrebungen und Emanripation. Sehr oft haben wir das einseitige Verfahren von Regierungen und Kammern bei der Emancipationsfrage bedauern müssen, daß man sie von einer inner» Reform des Judenthums abhängig machte, wodurch nicht nur Staat und Kirche in ein unnatürliches Verhältniß zu einander treten, sondern der Staat eine Suprematie über die Religion und indirect einen entsittlichenden Gewissenszwang ausübt. Denn da kann man nicht die freie Religionsübung, die Freiheit des Gewissens rühmen, wo man zugleich dafür mit Entziehung gewisser Rechte, mit Brandmarkung der Unfreiheit, mit Zurücksetzung in der bürgerlichen Gesellschaft gestraft wird. Nicht minder aber haben wir die traurige Erfahrung gemacht, daß auch jüdischer Seits eben so unklug wie unredlich die Staatsgewalt verrätherisch in die innern Verhältnisse der Synagoge hinein gezogen wurde, um eine Neuerung zu hemmen oder zu fördern. >) Geschah dies nun von den Altrabbinern wenigstens im religiösen Interesse, im aufrichtigen frommen Streben für das Seelenheil ihrer Gemeinden, so ist dagegen bei Reformbestrebungen in unfern Tagen, wenn sie ihre Stütze von außenher suchen, nicht selten der Hintergrund sichtbar, daß man durch Anschmiegung und Verbindung mit der äußern Gewalt zur Verletzung des Gewissens derer, für die man zu streben vorgibt, sich selbst oder im besten Falle der Gemeinde 1) Anders verhält es sich mit der Beschneidungsfrage: hier hat der religiöse Vorstand die Pflicht, im Weigerungsfälle des Vaters selbst für die Beschneidung des Kindes Sorge zu tragen, die Freiheit des hilflosen Kindes gegen die Anmaßung des Vaters, der seinem Kinde das Bundeszeichen, das diesem die Geburt zuerkannt, entziehen will, zu schützen, und einem Conflicte mit dem Gewissen vorzubeugen, in den das Kind spater, wenn ihm selbst die Pflicht der Beschneidung obliegt, deren Erfüllung dann aber schmerzlicher und schwerer wird, gerathen müßte, wie dies der Herr Herausgeber dieser Zeitschrift (S. 66 ff.) ausführlich auseinander gesetzt hat.