Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 6 (September 1844)
- Date
- 1844-09-01
- Page
- Seite 223 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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in der Gegenwart rc. 223 und ein wesentliches Interesse haben, den Obervorständen von Amtswegen Mittheilung zu machen, aber diese können nichts als „überwachen." Der Synagogenrath „überwacht" und „beräth", kann jedoch auch auf Grund der ihm von den Obervorständen regelmäßig einzureichenden Berichte geeignete motivirte Anträge Behufs der Erlassung von Declarationen bestehenden Gesetze oder wegen Promulgation neuer gesetzlicher Bestimmungen machen (§. 23). Die Gemeinde also, in der sich der oben berührte Streit erhobeil, hat zuerst zu warten, ob eine Staats- oder städtische Behörde es für angemessen findet, dem Obervorstande davon Mittheilung zu machen, dann ob der Obervorstand die Angelegenheit in seinen Bericht an den Synagogenrath aufzunehmen für angemessen findet, dann ob der regelmäßig alle zwei Jahre sich versammelnde Synagogenrath es für angemessen findet, einen Antrag über Declaration der schon bestehenden oder resp. Promulgation einer neuen gesetzlichen Bestimmung zu machen; endlich ob der Gesetzgeber diesem Anträge zu willfahren für angemessen findet. Ist aber doch der Gegenstand durch alle diese Klippen hindurch zu seiner Entscheidung gelangt, so hat wer entschieden? wer Vorschriften ertheilt? Officiell der Gesetzgeber, hinter diesem aber eigentlich der Synagogenrath, und wieder hinter diesem der Obervorstand; der Unterschied besteht nur darin, daß das, was in einigen Wochen hätte abgemacht sein können, einen Zeitraum von einigen Jahren einnehmen muß. Und dabei findet wieder dasselbe Mißverhältniß statt, daß der Oberrabbine ganz in den Obervorstand, der Oberrabbine zu Berlin in den Synagogenrath aufgeht; also wieder Männer über Gegenstände entscheiden, von denen sie — officiell — nichts verstehen. Aus dieser Betrachtung des Entwurfs glauben wir mit Recht das Resultat entnehmen zu können, daß die Bestimmungen desselben in Betreff des Cultuswesens (und dieses mußte das Hauptaugenmerk in Beziehung auf das neu zu erwartende Gesetz sein), durchaus verfehlt sind, und zwar weil dieselben aus einer verkehrten Anschauung des Verhältnisses des Religiösen und des Administrativen hervorgegangcn, was bei einer Gemeinschaft, die nur als eine religiöse gelten will und soll, von dem nachtheiligsten Einflüsse sein muß. Da sich indeß (und dies sei das einzige Mal, wo wir uns erlauben, von dem Entwurf auf die Entwerfenden zu recurriren) bei dem hohen Grade der Intelligenz und der Liebe zum Judenthume, die man an den Verfassern des Entwurfes voraussetzen darf, anzunehmen ist, daß die Principien, nach denen hier verfahren worden, auf nicht bedeutungslosen Zcitanschauungen beruhen, so ist es unsere Pflicht, auch auf diese einzu-