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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-09-01 · 6 (September 1844) · p. Seite 222

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
6 (September 1844)
Date
1844-09-01
Page
Seite 222 (sequence 16)
Language
German
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222 Die amtliche Stellung der Rabbine» Preußen unter einem Synagogenrath stehen. Der Obervorstand ist zugleich Vorstand der Gemeinde der Stadt, in der er seinen Sitz hat (was nicht gut zu rechtfertigen ist); er zählt außer dem Oberrabbinen noch einen Rabbinen und einen Syndikus zu seinen Mitgliedern; der in Berlin residirende Synagogenrath besteht aus je zwei Mitgliedern eines jeden Obervorstandes, und dem Oberrabbinen zu Berlin; er versammelt sich regelmäßig alle zwei Jahre; der permanente Ausschuß besteht aus dem Oberrabbinen zu Berlin und zweien Mitgliedern des Obervorstandes zu Berlin (d. h. des Gemeindevorstandes zu Berlin). Das schon oben genugsam besprochene Mißverhältniß, vermöge dessen die administrative Gewalt alle andere verschlingt, ist hier konsequent durchgeführt. Dem Obervorstande ist die Uebermachung der Ordnung in dem Synagogenverbande der Provinz übertragen, ohne jedoch Vorschriften in Bezug auf Cultus und Glaubenslehre zu er th ei len (§. 22); dem Synagogenrath die Ueberwachung der Ordnung in dem Synagogenverband der Monarchie, ingleichen die Berathung der Angelegenheiten des jüdischen Religionsverbandes überhaupt, ohne jedoch Vorschriften zu ertheilen (8- 23); durch die hier durch gesperrte Schrift bezeichneten Worte, die sogar den Obervorständen und dem Synagogenrath jede geistliche Autorität rauben, ist das Centralisationssystem zn einer Maschine geworden, die nur den Fehler hat, daß die Räder nicht in einander greifen. Es wird aus dem folgenden Artikel, wo wir die Gründe, die den Entwurf zu diesem Zusatze bewogen haben dürsten, erwägen werden, hervorgehen, daß in einer bestimmten Ausdehnung der jüdischen geistlichen Behörde das Recht zustehen müsse, nicht nur Vorschriften über Cultus, sondern auch Erklärungen über Glaubenslehren der Staatsbehörde gegenüber abzugeben. Hier soll nur kurz gezeigt werden, wie schlecht durch diese Beschränkung für die religiösen Interessen der Gemeinden gesorgt ist, und wie es zuletzt doch darauf hinauskommt, daß der Synagogenrath Vorschriften ertheilt. Gesetzt es entstände in einer Gemeinde ein Zweifel, oder ein Streit über irgend einen Gegenstand, der zum Cultus gehört. Auf welche Weise soll nun ein solcher Zweifel gelöst, ein solcher Streit entschieden werden? Der einzelne Synagogenvorstand steht in keinem andern Verhältniß zu seinem Obervorstand, als daß er ihm seine Statuten und Budgets zur Genehmigung einschickt, und die Erhaltung der Ordnung von ihm überwachen läßt. Eine Entscheidung steht in keiner Weise dem Obervorstand zu. Die Staats- und städtischen Behörden haben zwar von allen Wahrnehmungen, die sie in Hinsicht auf die in ihrem Bezirke befindlichen Synagogengemeinden machen,

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