Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-09-01 · 6 (September 1844) · p. Seite 221

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
6 (September 1844)
Date
1844-09-01
Page
Seite 221 (sequence 15)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2744856-2744857-2744865--0249-2745192
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

in der Gegenwart rc. 221 über Glaubenslehren (vgl. §. 22 u. 23). — In nächster Verbindung hiermit steht der Umstand, daß die Ehe, sowohl die Eingehung, als die Auflösung derselben ganz dem religiösen Gebiet entriickt ist. Mag es stch mit der ursprünglichen Bedeutung dieses Aktes verhalten, wie es wolle; so viel ist gewiß, daß der frühere juridische in einen religiösen Akt übergegangen ist. Daß die preußische Gesetzgebung die Schließung einer jüdischen Ehe nicht als einen religiösen Akt betrachten will, ist ein Uebelstand für die Gegenwart, der uns durch die Hoffnung auf einen leichten Uebergang zur Civilehe nicht entschädigt. Jedenfalls ist der Gegenwart ein Gesetz über die jüdische Ehe durchaus nothwendig; und da dieses Verhältniß von Keinem als ganz frei von religiösen Vorstellungen betrachtet wird, so kam es dem Gesetzentwurf zu, wenigsten den Impuls zur Emanation eines solchen zu geben, nicht aber durch völliges Uebergehen dieses Punktes der Meinung Raum zu lassen, als seien wir mit den nur zu bekannten Aergernissen der Winkel- und Spaßehen zufrieden. Auf diese Vorbereitung für eine künftige Umwälzung der religiösen Ansichten, ncht bloß im Judenthume, die einen Grundzug im ganzen Entwürfe bildet, kommen wir im zweiten Artikel zu sprechen; wie sich eine solche gestalten werde, ist durchaus nicht zu bestimmen, und wird eine solche eintreten, so wird sie solche Berge von Vorurtheilen und verjährten Meinungen, Gesetzen und Institutionen ausreißen, daß eine dann (aber heute noch nicht) unpassende jüdische Cultusordnung von der bloßen Erschütterung in die Luft fliegt. Dem Bedürfniß der Jetztzeit ist gewiß genügt, wenn man es dahin bringt, daß eine jüdische Ehe nur dann rechtsgültig ist, wenn sie auf eine Weise geschlossen wird, die die oben berührten Scandalosa unmöglich macht; zunächst natürlich liegt die Idee, die Gültigkeit der Ehe an die Vollziehung derselben durch den Rabbinen und gewisse Formalitäten zu kuüpfen, wie dies schon vor fast sechs ') Jahrhunderten von mehren Rabbinen versucht worden; und wer weiß, ob diese Idee nicht in den Entwurf ausgenommen wäre, wenn es sich nur hätte sagen lassen, daß „der Vorstand" Trauungen vollziehe. Die Vertretung der religiösen Interessen des Judenthums nach Außen hat, wie sich nach Obigem denken läßt, der „Vorstand" ebenfalls übernommen. Wir gehen hierbei zugleich auf einen Theil des Entwurfes über, den wir bisher nur berührt hatten, nämlich das Centralisationssystem, nach welchem eine (oder mehre Provinzen) unter einem Obervorstand, und der ganze Synagogenverband der Juden in I) Salomo b. Aderet R. G. A 1206. Holdheim Autonomie S. 147.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.