Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 6 (September 1844)
- Date
- 1844-09-01
- Page
- Seite 220 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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220 Die amtliche Stellung der Rabbinen keit da, einer Concurrenz mit dem seiner Inspektion selbst untergebenen aber officiell lehrenden Religionslehrer zu begegnen, und das Gesetz selbst legt den Keim zu den betrübendsten, zu religiösen Differenzen. Ganz abgesehen noch von den billigerweise zu machenden Anforderungen, daß der Religionslehrer nicht nur in der Schule, sondern auch durch das Leben lehre; daß sein Leben den Lehren der jüdischen Religion angemessen sei; eine Forderung, die man sogar an den Elemcntarlehrer machen dürfte. Jndeß scheint der Entwurf überhaupt auf der Annahme zu ftrßen, daß mit der Publication dieses Gesetzes eine jede äußere Religionsübung außer der des Gottesdienstes yufhöre, da die Juden nur „mit Bezug auf die Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Gottesverehrung, so wie das Schul- und Religionsnnterrichtswesen sich zu Synagogengemeinden vereinigen" (8- 5), was jedenfalls ein Uebergriff eines Staatsgesetzes in das Gebiet des religiösen Bewußtseins ist. Hiervon noch später. Das darf man aber mit Bestimmtheit anssprechen, daß für denjenigen Rabbinen, dem sein Beruf nicht ein leeres Wort ist, die Entziehung des Religionsunterrichtes weit schmerzhafter sein muß, als selbst die des Predigtamtes; dort geht ein frischer, empfänglicher, zu allen Hoffnungen berechtigender, hier ein schon vielfach in Anspruch genommener, von allen Seiten mit Unkraut bedeckter Boden verloren; und früher oder später niacht sich die Rache des verletzten naturgemäßen Verhältnisses fühlbar. Einen dritten Punkt, den der Entwurf ganz außer Augen läßt, haben wir so eben kurz berührt. Es ist der, daß der Rabbine früher zu seinen Functionen auch die gezählt, Antworten über religiöse Gewissensftagen zu ertheilen. Der Staat als Gesetzgeber, und somit der Entwurf, der dessen Stelle einnehmen soll, hat sich nicht daran zu kehren, in welcher Form die religiöse Anschauung der Juden, die er doch einmal als mit dem Principe des Staates vereinbar anerkennt, zur Erscheinung kommt, sofern nämlich diese Erscheinung nicht den allgemeinen Staatsgesetzen zuwiderläust (wofür er schon in den diesen Erscheinungen zu Grunde liegeirden, rmd sie erzeugenden Anschauungen Garantie hat), und ist demgemäß verpflichtet, dem jüdischen Staatsmitglied zur ungestörten Aeußerung seiner religiösen Anschauung zu verhelfen; gerade, wie er verpflichtet ist, jüdischen Staatsmitgliedern die freie Ausübung des Gottesdienstes zu gestatten, und ihnen zu den zu dieser Ausübung uöthigen Mitteln seine Hülfe zu leihen. Der Entwurf, der diese Function des Rabbinen aufhebt, thut das, was er der höchsten Instanz in jüdischen Angelegenheiten, dem Synagogenrathe, zu thun nicht erlaubt; er ertheilt — indirect — Vorschriften