Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 6 (September 1844)
- Date
- 1844-09-01
- Page
- Seite 219 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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in der Gegenwart rc. 219 Es ist ein in der letzten Zeit oft besprochener Streitpunkt, ob es erforderlich oder auch ersprießlich sei, die jüdische Jugend in besonderen Schulen in den Elementarkenntnissen zu unterrichten, oder ob eine Trennung nach Confessionen nur für den Religionsunterricht nothwendig sei. Für unsere Besprechung hat dieser Gegenstand hier uns in sofern Wichtigkeit, als der Rabbine §. 45 die Function hat, die öffentlichen jüdischen Schulen zu inspiciren. Der Entwurf spricht sich über jenen Streitpunkt sehr schwankend und zweifelhaft aus. Während er sich einen „Gesetzentwurf das Synagogen-und Religionsunterrichts- Wesen der Juden in Preußen betreffend" nennt, bestimmt 8- 5, daß das Schul- und Religionsunterrichtswesen zu den Gegenständen gehört, in Bezug auf die sich die Juden zu Synagogengemeinden einigen; letzteres wird von §. 7, in welchem von den Gemeindeauögaben die Rede ist, von §. 31, wo von der Errichtung eines jüdischen Schullehrerseminar's in Berlin, und von 8. 29, 33 u. a., wo von Schullehrern und vom Schullehrerpersonal gesprochen wird, bestätigt. Dagegen aber spricht 8- 32 nur von der Verpflichtung jeder Synagogengemeinde, eine öffentliche Religionsschule fiir ihre schulfähigen Kinder zu errichten. Hieraus dürste man folgern, daß diese Verpflichtung sich auf die Errichtung eine Elementarschule überhaupt nicht ausdehnt; was aber schwer einzusehen ist. Wenn es überhaupt nöthig ist, einen jüdischen Eleinentarunterricht anzuerkennen, warum es den Gemeinden überlassen, einen solchen einznsühren; und wenn auch kein Zwang obwalten sollte, die jüdischen Kinder nur in die jüdischen Schulen zu schicken, warum durch eine mangelnde Bestimmung im Gesetze jüdische Eltern der Gefahr aussetzen, gegen ihre Ueberzeugung ihre Kinder christlichen Elementarschulen anvertrauen zu müssen? Ein Unvermögen der Gemeinde war auch in Bezug auf Religionslehrer zu berücksichtigen. Warum aber nicht überhaupt den Rabbiner mit dem Religionsunterrichte beauftragen? Ist doch der Rabbiner der eigentlichen Bestimmung seines Amtes zufolge nur Religivnslehrer; und hier wird dies Amt so außer allem Bezug zu ihm -gestellt, daß er nicht einmal bei der Wahl anders denn als Vorstandsmitgliev thätig ist (8- 33). Wir wundern uns zwar nicht mehr, daß dem Rabbinen alle seine Functionen genommen sind, weil dieselben vielleicht überflüssig geworden; aber eine neue Verwunderung ist die, daß man fiir eine Function des Rabbinen ein neues Amt creirt, und den Rabbinen höchstens „die öffentlichen jüdischen Schulen" inspiciren läßt. (8- 34). Wo also noch dem Rabbinen eine Möglichkeit gelassen wäre, eine seines Amtes würdige Thäligkeit auszuüben, da ist auch die Möglich-