Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 6 (September 1844)
- Date
- 1844-09-01
- Page
- Seite 218 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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218 Die amtliche Stellung der Rabbinen was ihnen nnr gefällt. Wohl verstanden, wir präsnmiren nicht Böswilligkeit sondern Unkenntniß, und letztere ist nicht immer mit dem Bewußtsein von derselben verbunden. Wo ist, fragen wir noch einmal, die Garantie für die Gemeinde, daß sie nicht in dem heiligsten Ausdruck ihrer Gefühle, im Gottesdienste, gerade auf das Empfindlichste gekränkt werde, weil die Leitung desselben Männern anvertraut ist, die nichts davon verstehen. Was würde man dazu sagen, wenn man die Leitung eines Concerts Männern übertrüge, die von Tonkunst, von Harmonie, von Takt keinen Begriff haben? — Und dem Gottesdienste ist die schönste Weihe, die herrlichste Krone genommen: die Predigt ist aus dem Gottesdienste verbannt. Sie ist nicht verboten, aber sie ist schon verbannt, weil sie nicht befohlen, weil sie nicht als erste nothwendigste Function des Rabbinen dargestellt ist. Soll cs von dem Gutdünken jedes Vorstandes abhängen, wenn und wen und wo er predigen lassen will? Wie? Ein Gut, für das seit zwei Generationen mit aller Macht gekämpft wird, eine Institution, die so alt ist, wie das Judenthum, konnte der Entwurf für sie nicht ein Wort haben?. Vielleicht weil er nicht sagen konnte, daß der „Vorstand" predige? Soll etwa das schon fast entschlafene Vorurtheil der preuß. Regierung gegen das Predigen als eine unjüdische Sitte durch den von Juden selbst ausgehenden Entwurf neu erweckt und befestigt werden? — Wie im Ganzen so ist auch im Einzelnen das Gewissen des Juden in Bezug auf den Gottesdienst wenig berücksichtigt. Um einen die §. 3 angegebene Grenze überschreitenden Gottesdienst im Hause abzuhalten bedarf es einer Genehmigung der Regierung nach vorgängiger Berathuug mit dem jüdischen Qbervorstande, eine Instanz, die selbst, wenn der Bittsteller am Regierungssitze wohnt, mindestens acht Tage in Anspruch nimmt, geschweige denn, wenn er entfernt wohnt, der Kosten gar nicht zu gedenken. Soll etwa schon, vier Wochen vorher eine Eingabe an die Regierung gemacht werden, wenn man dem Tode eines nahen Anverwandten entgegensieht, dessen Ableben zur Abhaltung der siebentägigen Trauer verpflichtet? Man denke über dies Ceremonial wie man wolle; der Entwurf hat nicht das Recht, die Befolgung desselben unmöglich zu machen. Und warum sollte eine solche Entscheidung nicht auf Begutachtung des Localrabbinen von der Ortsobrigkeit gegeben werden können? — Wir werden Gelegenheit haben, noch einmal auf diesen Punkt zurückzukommen. Ein zweiter Punkt, dessen hohe Wichtigkeit der jüdischen Glaubensgenossenschaft täglich mehr zum Bewußsein kommt , ist der Jugendunterricht, und in diesem wieder besonders der Religionsunterricht.