Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-09-01 · 6 (September 1844) · p. Seite 217

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
6 (September 1844)
Date
1844-09-01
Page
Seite 217 (sequence 11)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2744856-2744857-2744865--0245-2745188
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

in der Gegenwart re. 217 Jude, wo es'seine religiösen Interessen betrifft, keine Geldopfer scheut, und daher anerkannten Vorzügen einer neuen Zeit gern jedes materielle Opfer bringen wird. Fragen wir, auf welche Weise der Entwurf für die religiösen Interessen der Gemeinde gesorgt hat. Unter den religiösen Interessen der Gegenwart ist es bekanntlich der Gottesdienst, welcher die wärmste Fürsorge und die dringendste Anfmerksamkeit von Seiten der Lenker des Judenthumö erheischt. Wie ist im neuen Entwurf für den Gottesdienst gesorgt? §. 2: „ Den jüd. Glaubensgenossen ist die Ausübung des öffentlichen Gottesdienstes in gewissen dazu bestimmten Gebäuden (Synagogen) gestattet. Neue Synagogen können nur mit ausdrücklicher (?) Erlaubniß des Staates erbaut werden. Mit der Feier des Gottesdienstes ist die Fürbitte für den König und die Mitglieder des königlichen Hauses zu verbinden; auch find diejenigen Gebete, welche bei außerordentlichen Gelegenheiten von der Obrigkeit angeordnet werden, in der dem jüdischen Cultus angemessenen Art zu halten." 8- 3: „Ein jüdischer Hausvater kann seinen häuslichen Gottesdienst anordnen, zu demselben jedoch nur den Mitgliedern seiner Familie und den bei ihm vorhandenen, seiner Hauszucht unterworfenen Personen den Zutritt gestatten. Jede diese Grenze überschreitende Zusammenkunft zur Hausandacht ist an und für sich verboten und kann nur von den Regierungen nach vorgängiger Berathung mit dem jüdischen Obervorstande genehmigt werden." §. 15: „Dem Vorstande liegt die Leitung des Gottesdienstes in der Synagoge, so wie die Anfrechterhaltung der Ordnung und Würde in derselben ob." Der Rabbine ist hierbei, wie sich schon aus Obigem ergibt, nicht genannt; er liegt implicite im „Vorstand", ist aber eben nur Vorstand, nicht Rabbine. Hat denn aber auch die Gemeinde die Garantie, daß der Vorstand einen Gottesdienst leiten kann? Unterscheidet ja der Entwurf selbst zwischen „ Leitung des Gottesdienstes" und „ Aufrechterhaltung der Ordnung uud Würde in demselben." Unter Leitung kann doch nur die Angabe, welche Gebete, wie, unter welcher Form, zu welcher Zeit, von wem u. s. w. gesprochen werden sollen, verstanden werden, oder etwas dem Aehnliches. Wie aber, wenn der Vorstand (mit Ausnahme des Rabbinen) nicht hebräisch lesen kann, überhaupt von jüdischer Liturgie nichts weiß? Man kann ein sehr tüchtiger Vorsteher sein, und von der innern Organisation des Gottesdienstes nichts verstehen, und doch hat der Vorsteher gleiche Befuguiß mit dem Rabbinen, und wenn sonst selbst in der größten Gemeinde nur fünf Vorsteher einig sind (in den kleinen nur die zwei), so können sie trotz aller Einreden des Rabbinen aus einem jüdischen Gottesdienste machen,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.