Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 6 (September 1844)
- Date
- 1844-09-01
- Page
- Seite 216 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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216 Die amtliche Stellung des Rabbinen an, ob „höhere Rücksichten" eine solche Fürsprache aufkommen lassen. Es ist daher zuerst die Frage über Vortheile und Nachtheile, welche der Gemeinde als solcher erwachsen, zu beantworten, um ein richtiges Urtheil über den Entwurf bilden zu können. Von vorn herein könnte man hier geltend machen, was wir zum Theil schon angedeutet haben: daß nämlich es vielleicht gar nicht nöthig sei, ein besonderes Amt zu creiren, bloß um die Schulen zn inspiciren, und daß es fast in jeder Gemeinde auch sonst ein Individuum geben würde, welches diese Function zu übernehmen befähigt wäre. Doch abgesehen davon, scheint durch den §. 25, welcher das Absetzen und Pensioniren von Rabbinen so leicht macht, der Etat einer Gemeinde zu Zeiten zu einer bedenklichen Höhe hinauffteigen zu können. Wie, wenn drei, vier u. s. w. Rabbinen zu pensioniren wären? Wenn ein Vorstand den vom vorigen Vorstand gewählten Rabbinen absetzte? „Die Beschlüsse des Vorstandes in Uebereinstimmung mit den Repräsentanten sind in sämmtlichen gemeinsamen Angelegenheiten der Synagogengemeinde ohne Ausnahme rechtsgültig und verbindlich für die Gesammtheit der Gemeinde, ohne vorgängige Rückfrage an die Letztere. Der Gemeinde steht auch nicht die Befugniß zu, die so gefaßten Beschlüsse wieder aufzuheben" (§. 19). Ist ein abgesetzter und pensionirter Rabbine verpflichtet, sein Amt wieder anzutreten, wenn er von derselben Gemeinde wieder gewählt wird, und seine Pension wieder in den Gehalt verwandeln zu lassen? Man übersehe dabei nicht, daß die Pension zuweilen größer sein kann, als der Gehalt. §. 25 weist dem entlassenen Rabbinen, der zwischen 10 und 24 Jahren gedient hat, als Pension?/, des Diensteinkommens an; bekanntlich übersteigen die Revenüen des Rabbinen ans amtlichen Functionen den Gehalt oft um das Doppelte; die Pension wird — wie billig —nach dem vollen Diensteinkommen, d. h. Gehalt mit Nebenrevenüen berechnet. So hat in einer der größten jüdischen Gemeinden Preußens der Rabbine 500 Thlr. Gehalt, dabei aber notorisch durchschnittlich jedes Jahr 1000 Thlr. Nebenrevenüen. Da dieser Rabbine über 10 Jahre schon im Amte ist, so bekommt er, im Falle er heute abgesetzt wird, 1000 Thlr. Pension, und die Gemeinde hat von jetzt an nicht nur einem neuen Rabbinen Gehalt, sondern auch dieselben Nebenrevenüen, von denen ein Theil vielleicht aus Legaten und Stiftungen fließt, zu bezahlen, im Ganzen einen Etat von 1000 Thlrn. mehr. — Jndeß, alles dieses, so triftig es für einen Mangel im Organismus des neuen Entwurfes zu sprechen scheint, ftißt doch nur auf pekuniären Vortheilen; wir sind es aber gewohnt, daß der