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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-09-01 · 6 (September 1844) · p. Seite 215

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
6 (September 1844)
Date
1844-09-01
Page
Seite 215 (sequence 9)
Language
German
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in der Gegenwart rc. 213 muß er sich höchst vorsichtig benehmen; denn wollte er einmal nach seiner, der des Vorstandes und der Repräsentanten entgegenstehenden Meinung handeln, oder auch nur sprechen, so hat er zu erwarten, daß er binnen 10 Minuten „ohne Weiteres" seines Amtes entlassen, und vielleicht dem Mangel preisgegeben ist. Denn, daß man mit ’/2, auch mit 2/3 des Diensteinkommens eines Rabbinen noch bitteren Mangel leiden kann, braucht wohl erst nicht dargethan zu werden, und so kann ein Mann in einer Gemeinde 23 Jahre gewirkt haben, um mit 2/3 seines Diensteinkommens abgesetzt zu werden, Mangel und Schande über sich und seine Familie Hereinbrechen zu sehen, weil er dem Willen von fünf bis achtzehn Männern (so viel beträgt die Majorität der Vorsteher und Repräsentanten nach 8- 14 u. 17) zuwider zu handeln sich erlaubt hat. Man wird einsehen, daß es nicht die Absetzung selbst, die vielleicht in praxi selten Vorkommen würde, ist, welche den Rabbinen vernichtet, sondern das Recht der Vorsteher ihn abzusetzen, und die völlig rechtlose Stellung des Rabbinen ihnen gegenüber. Scheint es nicht, als wolle 8- 25 den weiten Unterschied zwischen Vorsteher und Rabbinen so recht schneidend Herausstellen? Der Vorsteher, ein unbesoldeter Beamte, der nur Erfahrung und Geschästskenntniß mitzubringen hat, der nur auf drei Jahre gewählt wird, kann nur wegen grober Vernachlässigung der Amtspflicht und wegen begangener Ercesse von derjenigen Staatsbehörde entlassen werden, der die Bestätigung zukommt, und findet dagegen ein Re cur s resp. an den Oberpräsidenten und den Minister der geistl. Angelegenheiten statt; der Rabbine, ein besoldeter, also von seinem Amte lebender Beamte, der 10 —15 Jahre seines Lebens auf Vorbereitung zu diesem Amte verwendet hat, der lebenslänglich gewählt ist, kann ohne Weiteres von dem Vorstand und den Repräsentanten entlassen werden! Wir haben — nach unserer Meinung — hinlänglich dargethan, daß die Stellung des Rabbinen, wie sie der Entwurf schildert, eine höchst klägliche sein müsse, eine so unaussprechlich klägliche, daß gewiß kein Ehrenmann einen Beruf erwählen wird, der ihm zum Spielwerk in der Hand von 9 bis 35 Männern macht, zu einer Pagode, die nur Ja zu nicken hat, und wenn sic einmal den Dienst versagt, als abgenutzt bei Seite gelegt wird. Es ist dies Resultat übrigens noch nicht nothwendig ein Beweis für einen Fehler des Entwurfes, da dieser das Wohl der Gemeinde, aber nicht der Rabbinen im Auge haben soll, und wenn auch die Billigkeit zuweilen ein warmes Wort fiir den so sehr schlecht gestellten Stand einlegen wollte, so kommt es noch daraus

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