Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 6 (September 1844)
- Date
- 1844-09-01
- Page
- Seite 214 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2744856-2744857-2744865--0242-2745185- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
214 Die amtliche Stellung des Rabbinen Inspektion der Schule könnte doch wohl von demselben Vorstand über« nommen werden, der das „Schullehrerpersonal" wählt (§. 33), und selbst die Prüfung von Rabbinatscandidaten und Religionslehrern, die dem Oberrabbinen zusteht, hält sich so im Gebiet der theoretischen Theologie, daß wohl kein besonderes Amt dazu geschaffen zu werden braucht, besonders wenn man die geringe Amtsthätigkeit des zu Eraminirenden bedenkt. Jedenfalls würde cs dann passender sein, von Jnspectoren und Examinatoren zu sprechen. — So würde sich die Amtsthätigkeit des Rabbinen nach gedachtem Entwürfe Herausstellen. Man muß es dabei noch aussprechen, daß der Entwurf uns diese längere Deduktion erspart hätte, wenn er einfach gesagt: der Rabbine hat als solcher keine Function als die Schule zu inspiciren; dagegen nimmt er an allen Functionen des Vorstandes Theil. — Man wird indeß leicht einsehen, daß die Wirklichkeit das erstatten wird, was das Gesetz verweigert. Wenn letzteres dem Rabbinen die Functionen nicht gibt, die ihm vermöge seines Amtes zukommen, so nimmt es sie ihm doch auch nicht; der Entwurf verbietet nirgends dem Rabbinen zu predigen, zu „paskenen", zu trauen u. s. w. und werden in Wirklichkeit also dem Rabbinen diese Funktionen übertragen werden, vder von selbst zufallen, bis eine selige Zukunft erscheint, wo jede Belehrung überflüssig wird, weil mim m D’ynr» 1^2 Q^ia: ufo 22D2N 1^2 wo die Civilehe jeden religiösen Schein von diesem Akte löscht u. s. w. Alles dies zugegeben, ist doch nicht zu übersehen, daß der Rabbine hier keine amtliche Function ausübt, sondern einen ihm gewordenen Auftrag vollzieht; daß es von dem Vorstande, der den Gottesdienst leitet (8-15) abhängt, wenn und wen er predigen lassen will, daß er eben so gut von jedem andern als vom Rabbinen, Trauungen u. s. w. vollziehen lassen kann. — Sehen wir auf diese Weise, daß die amtliche Thätigkeit des Rabbinen nicht gelähmt, sondern vernichtet ist, so ist es auch seine äußere Stelluug, die seiner amtlichen Wirkung jeden festen Boden raubt. Der Rabbine ist zu jeder Zeit ohne Weiteres absetzbar, und zwar nicht etwa von der Gemeinde, sondern von dem Vorstand und Repräsentanten, von demselben Vorstand, dessen Mitglied er ist, und die Sünde gegen die Logik, welche der Entwurf begeht, indem er den Rabbinen sich selbst absetzen läßt, wird nur dadurch überboten, daß es in einem und demselben §. (25) heißt: der Rabbine werde auf Lebenszeit gewählt, könne aber ohne Weiteres entlassen werden. Ist es nun noch nöthig zu beweisen, daß der Rabbine der Gemeinde gegenüber moralisch todt sei? Selbst in den engen Grenzen, die ihm der Entwurf für seine amtliche Thätigkeit gelassen,