Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 6 (September 1844)
- Date
- 1844-09-01
- Page
- Seite 213 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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iit der Gegenwart ic. 213 nirgends eine so thätige Mitwirkung an der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten gegeben worden ist, als hier. Selbst damals, als noch der Rabbine die Gerichtsbarkeit der Juden in Händen hatte, stand er dem Vorstand in dem Verhältniß der Jilstizzur Administrativbehörde gegenüber. Mit Ausnahme weniger Gemeinden wird der Rabbine nur dann zu Sitzungen des Gemeindevorftandes zugezogen, wenn dabei sein Gutachten in Bezug auf religiöse Fragen erforderlich ist, und pflegt dabei dieses Gutachten eben nur als solches betrachtet zu werden. Dagegen hat er fast nirgends bei der Bestimmung des Etats, bei der Vertheilung der Abgaben, bei der Ausübung der äußern Rechte, bei der Besorgung der Geschäfte mit Fremden eine Stimme, also auch keine Verantwortlichkeit für die Handlungen des Vorstandes. Umgekehrt hatte und hat in allen jüdischen Gemeinden der Rabbine Funktionen, deren der Entwurf nicht gedenkt. Er hält religiöse Vorträge, entscheidet Anfragen über Ritualien, vollzieht Trauungen, Ehescheidungen und Chalizah, so wie andere gottesdienstliche Handlungen, ertheilt Religionsunterricht und dergleichen mehr. Er wird gewöhnlich von der Gesammtgemeinde gewählt und kann nicht ohne Weiteres von dem Vorstande entlassen werden. Stellt man eine Vergleichung an zwischen dem bisherigen Vcrhältniß des Rabbinen zu seiner Gemeinde und dem, welches ihm durch den neuen Entwurf gegeben wird, .und sucht Vorzüge oder Mängel des neuen Systems zu entdecken, so findet man vor Allem, daß in diesem die Amtsthätigkeit des Rabbinen als solchen auf fast Nichts reducirt ist. Sämmtliche Funktionen, welche der Rabbine bisher gehabt, sind ihm genommen, mit Ausnahme einer noch dazu unbestimmt gestellten: Jnspection der Schule (§. 34), und (für den Oberrabbinen) Eramination von Rabbinatscandidaten (8. 26); den größten Theil seiner Amtsthätigkeit übt er als Mitglied des Vorstandes, nicht als Rabbine. Es entsteht hiernach die Frage, wozu denn der Rabbine in der Gemeinde erforderlich sei? Wenn er nicht predigt, wenn er keine Ceremonialftagen entscheidet, wenn er keine religiösen Handlungen vollzieht, wenn er keinen Religionsunterricht gibt, wozu der Rabbine? Bloß um die Schule zu inspiciren? Alle übrigen Funktionen, deren der Entwurf überhaupt erwähnt, theilt er mit dem Vorstande, und da sein Gebiet sich von dem seiner Mitvorsteher durch nichts unterscheidet, so sieht man nicht ein, warum nicht an seiner Statt noch ein Vorsteher gewählt wird. Das Ersparniß, das den Gemeinden dadurch zu Gute kommt und die Einfachheit der Administration würden als bedeutende Vorzüge einer solchen Einrichtung anzusehen sein. Die