Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 6 (September 1844)
- Date
- 1844-09-01
- Page
- Seite 212 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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AH Die amtliche Stellung des Rabbinen (§. 46). Auch ist er fiir ohne Uebereinstimmung der Repräsentanten, wo diese erforderlich ist, von dem Vorstände gefaßte Beschlüsse der Synagogengemeinde verantwortlich (§. 19). — Alle diese Functionen hat — wie gesagt — der Rabbine als Mitglied des Vorstandes. Dem analog hat der Oberrabbine als Mitglied des Obervorstandes (§. 21) über religiöse Zusammenkünfte, die die Hausandacht überschreiten (8. 3), und bei Bildung von Synagogengemeinden von der Regierung zu Rache gezogen zu werden. Er genießt eines erimirten Gerichtsstandes (8. 21), überwacht die Ordnung in den Synagogen- Serbänden der Provinz, ohne jedoch Vorschriften in Bezug auf Cultus und Glaubenslehre zu ercheilen (8. 22), erhält von Behörden Mitcheilungen über ein wesentliches Interesse zu haben scheinende Wahrnehmungen, die sie in Hinsicht auf die in ihrem Bezirke befindlichen Synagogengemeinden machen, (8. 22) sendet dem Synagogenrach regelmäßige Berichte ein, deputirt 2 Mitglieder zum Synagogenrach (8. 23), prüft die Budgets der untergeordneten Synagogengemeinden, und reicht das eigene der Vorgesetzten Regierung ein. (8. 37). Der Oberrabbine zu Berlin als permanentes Mitglied des Synagogenrathes hat an der Überwachung der Ordnung in den Synagogenverbänden der Monarchie, Berathung der Angelegenheiten des jüdischen Religionsverbandes, ohne jedoch Vorschriften zu ertheilen, an der Fassung von Anträgen wegen Neuer Gesetze, Begutachtung der gemeinsamen Angelegenheiten der Juden, Convocation des vollen Synagogenrathes, Ausführung der von diesem gefaßten Beschlüsse, Vorbereitung zu den dem Synagogenrath zu überweisenden Geschäften (8. 23), und an der unmittelbaren Verwaltung der Bildungsanstalt für Rabbinen und des Schullehrer- Seminars Theil zu nehmen (8. 31). —^ Außerdem hat der „Rabbine" die öffentlichen jüdischen Schulen seiner Syuagogengemeinde zunächst zu inspiciren (8. 34) und ist von Communallasten „gleich den Geistlichen" befreit (8. 33). Der Oberrabbine ist Mitglied der Provinzialprüfungsbehörde für Rabbinatscandidaten (8. 36) und ertheilt Zeugnisse fiir Religionslehrer über erforderliche Kenntnisse der jüdischen Religion (8. 32). Der Oberrabbine zu Berlin ist Mitglied der Oberprüsungsbehörde. Anderer Funktionen der Rabbinen, Oberrabbinen und Oberrabbinen zu Berlin gedenkt der Entwurf nicht. Betrachten wir jetzt, diesem Entwürfe gegenüber, die Stellung des Rabbinen, wie sie sich durch den Gebrauch in früherer Zeit oder auch in der Gegenwart durch gesetzliche Verordnungen in andern als den preußischen Provinzen, in denen das Edict vom 11. März 1812 gilt, gestaltet hat, so schen.wir zuvörderst, daß dem Rabbinen nie und