Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 6 (September 1844)
- Date
- 1844-09-01
- Page
- Seite 211 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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In der Gegenwart rc. 211 einer Universität studirt, daselbst auch eine allgemeine wissenschaftliche Ausbildung sich erworben habe" die Prüfungsbehörde besteht aus einem Oberrabbinen und zwei von dem Oberpräsidenten zu ernennenden Mitgliedern; bei der Prüfung wird auch auf pädagogische Kenntnisse gesehen (8-26). Für Oberrabbinen ist eine aus dem Oberrabbinen zu Berlin und zweien von dem Minist, der geistl. Angel, zu ernennenden Mitgliedern bestehende Oberprüfungsbehörde festgesetzt. (§. 27). Jndeß ist nicht gesagt, worin die Mehrbefähigung des Oberrabbinen bestehen, und worin er also geprüft werden solle. Einer Bestätigung bedarf die Wahl des Rabbinen in sofern, als er Mitglied des Vorstandes ist (§ 14) und die Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach 8. 24 der vorgesetzren Ortsobrigkeit, resp. Provinzialbehörde resp. Ministerium berichtet und die Bestätigung erwartet werden soll. — Die Wahl des Rabbinen geschieht auf Lebenszeit; doch kann er von dem Vorstande und den Repräsentanten ohne Weiteres entlassen werden; er hat alsdann jedoch Anspruch auf Pension, und zwar betragt diese, wenn nicht besondere Verabredung getroffen worden, bis zur 10jährigen Dienstzeit die Hälfte des Diensteinkommens, zum 24. I. 2/3 und später das volle Diensteinkommen. (8- 25). Wie es mit der Entlassung von Oberrabbinen und eines Oberrabbinen zu Berlin stehe, ist nicht gesagt. — Zur Erkenntniß der Functionen des Rabbinen ist der letzte Passus des 8-14 von besonderer Wichtigkeit; dieser lautet: „die Vorsteher" (nicht weniger als zwei, nicht mehr als acht) „und der Rabbiner bilden zusammen den Vorstand der Gemeinde." Insofern also in den Functionen des Vorstandes jedesmal die Function des Rabbinen implicirt liegt, ergeben sich folgende Zweige der Amtsthätigkeit des Rabbinen nach einem ihm zufallenden von '/„ bis ]/3 sich steigernden Pflichten- resp. Befugnißantheil: Verwaltung dcr gemeinsamen Angelegenheiten der Gemeinde, Leitung des Gottesdienstes in der Synagoge, Aufrechthaltung der Ordnung und Würde in demselben (8. 15), Bestätigung der von Filialgemeinden gewählten Commissarien (8. 15), Vertretung der Gemeinde, Ausübung äußerer Rechte, Besorgung der Geschäfte mit Fremden in Uebereinstimmung mit den Repräsentanten (8- 18), Wahl des Rabbinen (8- 20), Absetzung des Rabbinen und des Syndicus (8. 25), Wahl der übrigen besoldeten Beamten (8. 29), Anfertigung des Budget (§. 37), Wahl des Schullehrerpersonals (§. 33), Entscheidung über Klagen einzelner Gemeindemitglieder gegen die Abgabencommission (8. 41), nöthigenfalsige Beantragung erceutivischer Einziehung der Beiträge (§. 42), Entwerfung von Gemeindestatuten 16*