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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-09-01 · 6 (September 1844) · p. Seite 210

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
6 (September 1844)
Date
1844-09-01
Page
Seite 210 (sequence 4)
Language
German
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210 Die amtliche Stellung des Rabbine» daß die Principien, welche diesem Entwurf zu Gmnde liegen, auch noch jetzt die Handlungsweise des berliner Vorstandes bestimmen. Obgleich hiernach unserer Betrachtung eigentlich nur diejenige Partie des Entwurfes bloßliegt, die sich mit der Stellung des Rabbinen beschäftigt, so wird es doch durch die innige Verbindung, in der diese mit den übrigen Gemeindeverhältnissen an sich steht, und die eigenthümliche Beziehung, in die sie durch diesen Entwurf besonders gebracht wird, nöthig sein, zuweilen auch einen Blick über diesen Kreis hinauszuwerfen, um diejenigen Erscheinungen zusammen zu fassen, die auf unfern Gegenstand ein näheres Licht zu werfen geeignet sind. Der Gang, den wir hierbei zu beobachten haben, wird folgender sein: Wir werden die Stellung des Rabbinen nach diesem Entwurf darstellen, dieselbe mit der Stellung des Rabbinen in früherer Zeit und in andern Gemeinden vergleichen, und aus den hieraus sich ergebenden Differenzen Vorzüge und Mängel des neuen Entwurfes entwickeln. Dem Entwürfe liegt die Grundidee unter, sämmtliche Juden in Preußen zu einem Synagogenkörper zu einigen, und diesen einer organischen nach Provinzen und Gemeinden sich abzweigenden Leitung zu unterwerfen. Dies Centralisationsprincip wird sowohl auf die Administration als auch auf das Rabbinenwesen angewendet, und parallel dem Synagogenrath (Oberlandcsvorstand), dem Obervorstand und dem Vorstand, erblicken wir den „Oberrabbinen zu Berlin" (Oberlandesrabbine scheint absichtlich vermieden) Oberrabbinen und Rabbinen. Wir beginnen mit der Schilderung der Stellung des Rabbinen, welche in verjüngtem Maßstabe die der Oberrabbinen und des Oberrabbinen zu Berlin repräsentirt. Eine jede Synagogengemeinde hat einen Rabbinen. (§. 14) Der Rabbine wird auf Vorschlag des Vorstandes von diesem Vorstande, dm Repräsentanten und sämmtlichen Commissionsmitgliedern und Commissarien der Synagogengemeinde gewählt, (ß. 20) Ob an der Wahl des Oberrabbinen die Provinzialgemeinden und an der des Oberrabbinen zu Berlin sämmtliche preußische Gemeinden theilnehmen, ist nicht gesagt. Daraus, daß nach 8. 38 von der Einnahme einer jeden Synagogengemeinde zum Centralfonds des Synagogenrathes eingezahlt wird, ist eine solche Berechtigung nicht mit Bestimmtheit zu entnehmen, da nicht gesagt ist, ob und woher der Oberrabbine und der Oberrabbine zu Berlin für ihre außerlocalen Functionen noch besonders remunerirt werden. — Zur Befähigung des Rabbinen ist erforderlich, „daß er vollständige Kenntniß der jüdischen Theologie besitze, und wenigstens 3 Jahre nach erlangtem Zeugniß der Reife auf

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