Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 5 (August 1844)
- Date
- 1844-08-01
- Page
- Seite 190 (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
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190 Neber Oeffcntlichkeit und Mündlichkeit des-Gerichtsverfahrens rc. den Fällen stehen. Wir können hier auf eine historische Entwickelung nicht eingehen und bemerken nur, daß sich mehrere Daten ans de' Zeit des zweiten Tempels erhalten haben. Die Jerusalemitaner bedienten sich häufig der obenerwähnten nichtständigen Gerichte: es wird erzählt (Synhedr. 23 a), daß die Einsichtsvolleren zu Jerusalem sich nur mit bekannten (erprobten) Männern zu einem Tribunal constituirten. Auch geben schon Autoren des zweiten Jahrhunderts Bestimmungen über das Schiedesgericht (das.), und erscheint dieses Institut als ein altes, allgemein bekanntes. — Das mündliche Verfahren so wie die wesentlichen damit verbundenen Formen haben ebenfalls ihren frühem Ursprung. Es wird den Einsichtsvolleren zu Jemsalem nacherzählt, daß sie die Parteien, nachdem dieselben ihre Gründe ff. vorgebracht, bei der richterlichen Discusston abtreten ließen (das.) — Ueberhaupt schreiben noch andere Rechtsformen sich aus Jerusalem her, welche auf eine scmpulöse Genauigkeit weisen. So unterschrieben die Einsichtsvolleren sich nur dann als Zeugen, wenn sie wußten, wer der Nebenzeuge sei (ob von gutem Charakter); zu Jerusalem bezeichnete man bei Kauf- und anderen Verträgen nicht nur den Tag, sondern auch die Stunde des Kaufes ff. (Ketubot 93). — Auch scheint zu Jerusalem ein Gesetzgebungstribunal für civilrechtliche und polizeiliche Verordnungen niedergesetzt gewesen zu sein')- Manche angefochtene Meinungen der (wie es scheint) Präsidenten dieses Tribunals sind nach dem Namen ihrer Autoren uns ausbewahrt1 2); andere Gesetze hatten allgemeine Gültigkeit erlangt: und da sie ins Leben allenthalben übergingen, so vergaß man über dem Gesetz selbst den Autor und den Gerichtshof, der es erlassen hatte3 4), und so blieb der Nachwelt die Zeit seines Entstehens unbekannt. 0 F. 1) Vgl. Ketubot 104 b. 105 a., wo nicht weniger bemerkenswert!) „die Söhne der Hohenpriester"; vgl. auch ibid. 12 b. Nach Rapoport (Junz, G. V. S. 37) lagen die Civilproceffe vorzüglich dem Ab-Bct-Din ob; doch hat R. nicht die nähere Motivirung gegeben. 2) Ibid. 3) Vgl. unsere Einleitung zu den „Vorstudien über die Septuaginta" S. XIII. 4) Da dieser Aufsatz der Einleitung zu unserem Werke entlehnt ist, so haben wir Manches, was den Beweis bildet, wie Zeugen ff., nicht angeführt, und hoffen cs bald im ganzen Zusammenhänge deni Publicum zu übergeben.