Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 5 (August 1844)
- Date
- 1844-08-01
- Page
- Seite 189 (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
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nach mosaisch - talinudischciu Rechte. 189 einzugehen und den Ariadnenfaden in diesem Labyrinthe der Abstufungen aufzufinden vermag. Aber mit der Beschränkung auf rechtsgelchrte Richter trat auch das schriftliche Verfahren ein; und welche Gestalt bekam hierdurch der Proceß, in welchen Mißkredit verfiel er beim Volke, mit welchem Widerwillen wird sein langsamer Gang von Jedermann angesehen. Es wird im Verlaufe des Processes durch den Schriftenwechsel so wie durch die Vertreter der Parteien (Advocaten) oft das beste Recht zweifelhaft, die Dauer des Processes reibt das Vermögen der Parteien auf und ziehet sich zuweilen über ihre Lebenszeit hinaus; die Gerichtskosten übersteigen nicht selten die Höhe des ganzen Streitobjects, so daß selbst der gewinnende Theil sich noch im Verlust befindet und ihm der einzige Trost bleibt: er habe sein Recht behauptet! — Wenn die talm. Proceßform zu einfach scheint und nicht allen Anforderungen eines nach allen Dimensionen geregelten Gerichtsganges entspricht, so liegt auf der andern Seite ein bedeutender Vortheil in seinem stritten Verbleiben bei der Anklagefvrm, in der unmittelbaren Berührung der Parteien, in dem bald zu erfolgenden Spruche des Richters und der dadurch herbeigeführten schnellen Beendigung des Processes. Dieses mag wohl auch die Veranlassung gewesen sein, daß römische Unterthanen um dem langsamen, tödtenden schriftlichen Processe auszuweichen '), ihre Sttcitigkeiten vor jüdischen Gerichten ausmachten, welches Chrysostomus als ein Höllenwerk verschrie 2), ohne zu ahnen, wo der Sitz des Nebels war. Wir haben hier ein Gesammtbild des talm. Civilgerichtsverfahrens gegeben, das nicht auf den vagen Schwingen der Speculation nur getragen wird, sondern eine reale Basis hat, da die civilgerichtliche Praxis sich bis zum vorigen Jahrhundert herabzog. Diese Praxis übte Einfluß auf die Forschung, die sich hier nicht so weit wie beim Straftecht von der Wirkichkeit entfernte; und verfolgt sie auch einen dem lebhaften Orientalen eigenthümlichen Gang, der dem käliern, tiefsinnigen Occidentalen als den Rechtsbegriffen nicht entsprechend erscheint^), so blieb sie doch beim Leben und den sich in ihm ereignen- 1) Nach dem alten röm. Rechte wurde der Proceß von dem Prätor eingeleitet und dem Judex zur weitern Untersuchung der Thatumstände überwiesen; dieses Gerichtsverfahren hörte in späterer Zeit auf. Vgl. Thibaut, System des Pandeeten-Rechts. 1. Thl. S. 475. 2) Homilia 1. adversus Judaeos. Vgl. die Stelle in unserer Eidesleistung, Seite 40. 3) Wir weisen hier nur auf Migo 0;p£) hin. In unseren: Werke wird diese verschiedene Forschungsweise ausführlich besprochen.