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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-08-01 · 5 (August 1844) · p. Seite 188

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
5 (August 1844)
Date
1844-08-01
Page
Seite 188 (sequence 22)
Language
German
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188 lieber Oeffcutlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens stimmt werden konnte') Er darf ferner nicht der Partei durch Fragen und Andeutungen zur Einrede verhelfen1 2 3); ist aber die Partei nicht vermögend ihre von dem Richter als gegründet anerkannte Einrede in einen gehörigen Zusammenhang zu bringen, so soll der Richter ihr nachhelfen2); doch muß dieses mit größter Vorsicht geschehen, damit er nicht als Vertreter der Partei erscheine4 5 6 7 8). Es wird der Partei zur Beibringung der Beweise eine Frist (von dreißig Tagen) gestattet2); ist bis dahin der Beweis nicht beigebracht, so wird das Urtheil gesprochen und aus Bezahlung oder Eid, je nach der Natur des vorliegenden Rechtfalles, erkannt °). — Der Rechtsspruch wird, nachdem die Parteien abtretcn ') und die Richter hierüber discutiren, nach Mehrheit der Stimmen gefällts). Das Urtheil wird hierauf den wieder cintretcndcn Parteien bekannt gemacht und auf Verlangen schriftlich abgcfaßt9 10). Das talmudische Recht führt nach dieser Darstellung den Civilproceß ganz auf das Anklagcprincip zurück. Zwar bildet überhaupt die Anklage, wie verschieden auch die Ansicht über die Criminalgerichtssorm sei, die alleinige Basis des Civilprocesseö. Denn da der Civilproceß nicht ein Vergehen, sondern ein zweifelhaftes Recht zum Object hat, so wird, wenn kein Kläger anftritt, von Staatswegen nicht geforscht, und es findet ferner hier Verzichtleistung statt, da Jedermann mit seinem Gute schalten kann. Aber es tauchen in den verschiedenartigen gesellschaftlichen Verhältnissen und den daraus entstehenden Kollisionen viele Beziehungen auf, über die zu urtheilen es einer großen Uebung und des Vertrautseins mit den verschiedenen Abstufungen dieser Verhältnisse bedarf, wie es bei dem Nichtrechtsgelehrten selten geftmden wird. Das Geschwornengericht wird daher selbst von seinen eiftigsten Vertheidigern als nicht genügend für den Civilproceß erkannt,0); da der allgemeine, gesunde Verstand allein nicht in die unendlichen Nüancen 1) Schebnot 31 a. 2) Jbid. Chosch. Mischp. C. 17. §.8. 3) Jbid. §. 9. 4) Jbid. 5) Synhedr. 31 a. Chosch. Mischp. C. 21. §. 1. 6) Das. Doch ist diese Frist nicht eine absolute Friststellnng (peremtorium fatale); wird der Beweis später gebracht, so wird er angenommen, und das Urtheil restituirt. Das Weitere in nnserm Werke. 7) Das. 23. 8) Sowohl lossprechend als verurtheilend. Jbid. 32. a. 9) Jbid. 29 a. 30 a. 10) Vgl. Zentner S. 327. Doch spricht in England die Jury auch in Civilsällen.

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