Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 5 (August 1844)
- Date
- 1844-08-01
- Page
- Seite 187 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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nach mosaisch - talmudischem Rechte. 18? Die Verhandlung ist mündlich >) und stehen die Parteien einander gegenüber und tragen ihre Gründe dem Gerichte vora). Auf beiderseitiges Verlangen der Parteien werden ihre vorgebrachten Behauptungen und Einwendungen von einem Gerichtsschreiber schriftlich aufgenominena) Die Parteien können sich nicht durch Anwälte vertreten lassen^); doch kann der Kläger einen Bevollmächtigten, dem er das klagbar gewordene Object (die Schuld ff.) cedirt, an seiner Stelle zum Gerichte senden 5). — Der Richter darf nicht eine Partei in Abwesenheit der andern anhören, da er hierdurch leicht zu deren Gunsten ge- Werke), so ist der Rechtsspruch eigentlich "nur eine Auskunft, die Jedermann verpflichtet ist zu geben. „Jeder für Lohn ertheilte Rechtsspruch ist ungültig" sagt die Mischna (Bechorot 29 a.) Da es aber nicht selten geschah, daß mancher Gelehrte von seinem Handwerke abgerusen wurde, um einen Rechtsspruch zu ertheilcn (vgl. Ketubot 105 a; das Gesetzstudium war nämlich nicht eine eigne Professton, sondern Jedermann war verpflichtet, sich damit zu befassen, vgl. oben S. 95.), so wurde gestattet, daß er für sein Versaumniß einigen Ersatz bekomme (Ketubot das); wer aber kein bestimmtes Gewerbe treibt, der muß unentgeltlich Recht sprechen (Choscb. Miscbp. C. 9. §. 5). Neber den Gehalt der ständigen Gerichte, als der großen und kleinen Synhedrien ff. herrscht vieles Dunkel; nur von den weiter zu erwähnenden legislativen Richtern zu Jerusalem wird (Ketubot daselbst) berichtet, daß sie aus dem Tcmpelschatze besoldet wurden. Im 8. Jahrh. wurde die Einrichtung getroffen, daß in jeder Gemeinde eine Casse errichtet wurde, zu welcher jeder Hausvater beisteuerte und aus der das ständige Gericht seinen Gehalt bezog (Chosch. Mischp. C. 9. §. 3). — In welchem Gegensätze dieses ganze Verfahren mit anderen Gesetzgebungen, wie z. B. der atheniensiswen, stehe, wo die Parteien vor Allem vor Beginn des Processes die Gerichtsgelder (Prytanien) erlegen mußten (vgl. Maier, der Attische Proceß S. 603.) so wie mit dem kostspieligen Proceßgange neuerer Zeit, ist leicht zu beurtheilen. 1) So allenthalben, und ist hieraus der ganze talm. Proceß bafirt. Selbst in den Fällen, wo eine Partei vom Erscheinen beim Gericht dispensirt ist, scbickt dasselbe, eine Deputation (die Gerichtsactuarien) zu derselben (Chosch. Mischp. C. 124) und auch die andere Partei kann dieser Verhandlung beiwohnen (Sema das. Anmerk. 3). Treffend bemerkt ein nachtalmudischer Autor (Isaak ben Scheschet Respons. 298): „Aus dem mündlichen Vorträge der Parteien stellt sich zuweilen dem Richter das Wahre und Falsche der Klage und der Gegenrede heraus: die schriftliche Eingabe aber sucht oft unter rhetorischem Schmucke die Lüge zu verbergen. Die Rabulisterei hat freies Spiel, und man läßt sich von Anderen nicht nach der Wahrheit, sondern wie es zum Nutzen ist, die Klage oder Einrede aussetzen ff." 2) Doch kann (nach späterer Einrichtung) durch beiderseitige Uebereinknnft der Proceß auch schriftlich geführt werden. Chosch. Miscbp. C. 13. §. 3. Glosse. 3) Baba Batra 167 b. Chosch. Mischp. l. l. 4) Tur Chosch. Mischp. C. 17 (vgl. auch R. Ascher zu Schebuot 30). 5) Chosch. Mischp. C. 122. 123. Die Form der Vollmacht vgl. 122. §. 4.; doch wird auch dieses nur beschränkt gebilligt. 123. §. 15. Glosse das. — Ueber Dolmetscher und anderes hierher Gehörende, im „Beweis." 14*