Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 5 (August 1844)
- Date
- 1844-08-01
- Page
- Seite 186 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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186 Ucbcv OcffnUUd}fcit mit» Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens vor ihm zu erscheinen '). Die Mitglieder eines solchen Gerichts müssen niefit nur durch Gelehrsamkeit, sondern auch durch ihren tadellosen, uneigennützigen Charakter hervorragen und das Vertrauen des Volkes genießen 2). Die Verpflichtung, Recht zu sprechen, hat übrigens jeder Rechtsgelehrte3), so sich die Partei an ihn wendet und kein gelehrterer Richter im Orte lebt 4). Bei Schuldforderungen kann der Kläger mit Uebergehung des Ortsgerichts die Gegenpartei vor ein gelehrteres und in allgemeinerem Ansehen stehendes Gericht belangen, und muß diese ihm dahin folgen 5); jedoch untersucht erst die Ortsbehörde, ob die Klage einigen Grund habe G). Ist das Ortsgericht in Zweifel über einen zu gebenden Bescheid, so wird der Rechtsfall an ein höheres (gelehrteres) Gericht verschickt; die Entscheidung wird dann den Parteien von der Ortsbehörde mitgetheilt 7)- Appellation gegen den Ausspruch eines Gerichts an ein höheres Gericht findet statt; doch muß die von der ersten Instanz zur Zahlung verurtheilte Partei die Stimme sogleich deponiren s). — Jeder Rechtsspruch wird unentgeltlich ertheilt3). 1) Baba Kamma 113 a. Chofib. Miswp. 11, 1. 2) Siftchzu Deuteronom. 1, 12; vgl. Maimon. l. l. C. 22. §.7. die treffliche Auseinandersetzung der Qnalificatien zu einem Richter. — Das Tribunal selbst ist empfehlenswerther je mehr Mitglieder es zählt. Jbid. C. 3. §. 13. 3) Dieser Ausdruck ist nicht ganz adäquat, da die talm. Rechtsgelehrsamkeit nicht eine besondere Disciplin bildet, sondern nur einen Theil der theologischen Gelehrsamkeit ausmacht. Die eigentliche Benennung wäre Gottesgelehrter (?). 4) Doch kann er in dem Falte, daß eine der Parteien gewaltthätig ist, und er sich von ihr Verfolgung zuziehen würde, den Rechtsspruch ablehnen (Synh. 6 b.) In wiefern die Parteien dem einzelnen rechtsgelehrten Richter Rede stehen muffen, vgl. Synhedr. 3a; in späterer Zeit wurde hierauf gänzlich verzichtet. Chosch. Mischp. C. 3. 8- 2. Glosse. 5) Synh. 31 b. Maimonid. l. l. C. 6. §. 7. 9. Chosch. Mischp. C. 14. 8. 1 6) Ob nämlich der Kläger kein Chicaneur sei, und den Beklagten, um von ihm Geld zu erpressen, mit einer Citation bei einem entfernten Gerichte bedrohe. Tur Chosch. Mischp. ibid. Glosse. — In späterer Zeit (13. Jahrh.) ist man bahin übereingekommen, daß keine Partei die andere mit Uebergehung des Ortsgerichts zu einem andern Gerichte vorladen kann (vgl. Or sarua bei Bet Joses l. l.) Nach einer noch spätern Einrichtung bildet das Ortsgericht zugleich ein Distriktsgericht, und gehören alle Familien und Gemeinden, die einen gemeinschaftlichen Gottesacker haben, zu einem Distrikte. Responsa I. Jfferlein 65. (15. Jahrh.) 7) Chosch. Mischp. C. 14. 8-1. 8) Chosch. Mischp. ibid. 8- 1 und 8« 4. Glosse. Nach Sema Anmerk. 27. wird die Summe sogleich der Gegenpartei ausgezahlt (die, wenn das größere Gericht für den Beklagten entscheidet, das Geld wieder zurückerstatten muß.) Einen eigentlichen Jnstanzenzug im heutigen Sinne findet man im talm. Rechte nicht; vgl. was über den talm. Criminalproceß bemerkt wurde. 9) Da die Rechtslehre einen Theil der Theologie bildet (worüber inehr in unserm