Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1844)
- Issue
- 5 (August 1844)
- Date
- 1844-08-01
- Page
- Seite 185 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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185 nach mosaisch - talmiidischem Ni echte. Parteien gewählten Richter wählen einen dritten, mit dem zusammen sie das Gericht bilden '). Hier tritt mit einigen Modisicationen das Institut der Schiedesgerichte2) hervor. Zwar entscheidet bei dem vorgenannten Tribunale nicht das Gutdünken der Richter, sondern muß ihr Spruch seine Motivirung in den Rechtsgesetzen haben, und ist er daher rechtskräftig; doch ist die Zusammensetzung dieses Gerichts vertragsmäßig und kömmt es hierin wesentlich mit dem Schiedesgerichte überein, daß es von den Parteien gewählt ist, sie also ihr Recht in ihm vollkommen vertreten sehen und zu ihm Vertrauen fassen 3). — Ein anderer charakteristischer Zug der talmud. Gerichte ist, daß sie eine wesentliche Aufgabe darin erblicken, sich als Friedensgericht zu constituiren. Es liegt dem Richter ob, die Parteien zu einem gütlichen Vergleiche aufznfordern und sie zu bewegen, daß sie durch theilweisen Verzicht auf ihr Recht sich einigen. Selbst wenn schon der Richter einsieht, auf welche Seite sich das Recht neige, soll er noch einen gütlichen Ausgleich herbeizuführen suchen 4); denn die strenge Gerechtigkeit erbittert und scheidet die unterliegende Partei mit Haß und Groll, hingegen gewinnt selbst die im Recht sich befindende Partei das, was durch theilweises Ausgeben verloren geht, an Frieden, Einheit und Beschwichtigung auf der andern Seite5). Der Versuch eines Vergleiches wird übrigens da zur gebieterischen Pflicht, wo einer Partei ein Eid zuerkannt wurde °). Das ständige Ortsgericht hält Sitzung an gewissen Tagen 7) und ist auf Vorladung durch den Gerichtsdiener die Partei verpflichtet, 1) Synhedr. 21 a. 2) Ueber Schieds- und Friedensgerichte vgl. Welcker, SLaatslericon Th. 6. 14. 3) Synhedr. l. l. Tur Chosch. Mischp. C. 13. 4) Ein früherer Autor meint zwar (Synhedr. 6 b), daß in diesem Falle der Vergleich eine Beeinträchtigung des Rechts sei, und daher nicht vorgeschlagen werden darf. Doch wird ihm von vielen anderen Autoren widersprochen, und die im Tert angegebene Norm ist die allgemeine. Maimon. l. l. C. 22. §. 4. Chosch. Mischp. C. 12. 5) Synhedr. l. l. „Wann verbindet sich Recht und Güte? Durch den Vergleich." Vgl. ferner Chosch. Mischp. C. 12. Sema Anmerk. 9. — Nach einer bedauerlichen Zeitrichtung, die in alle Disciplinen das christliche Moment hineinzndrängen sucht,' werden auch an dem Recht Experimente solcher Art gemacht, und will man von mancher Seite den Friedensgerichten auf Grund der „christlichen Moral, die Versöhnlichkeit und Frieden gebietet" Eingang verschaffen. Aber auch die verschrieene „Lalmudische Moral" predigt solche Grundsätze und — sie führt sie aus. 6) Chosch. Mischp. C. 12. §. 2. 7) Nach einer alten Ordnung (die von Esra sich herschreiben soll) am Montag und Donnerstag (Baba Kamma 82 a); doch hängt dieses ganz von dem Gerichte ab. Tur Chosch. Mischp. l. l. Frankel, Zeitschrift. I. 14