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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-08-01 · 5 (August 1844) · p. Seite 184

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
5 (August 1844)
Date
1844-08-01
Page
Seite 184 (sequence 18)
Language
German
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184 lieber Oeffentlichkcit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens wurde, die Lehre durch die angelegten Prophetenschulen eine neue Basis erhielt, und das Volk allmälig zur Erkenntniß und Auffassung des Monotheismus und des Gesetzes gelangte, gewann auch die Rechtspflege einen neuen Aufschwung. An drei Orten (zu Bet — El, Gilgal und Mizpa) wurde von Samuel alljährlich Gericht gehalten (I. Sam. 7, 16) '). — lieber die Gerichtsform zur Zeit der Könige liegen ebenfalls nur geringe Spuren vor. Die Civilgerichtsbarkeit ging (wie wir es auch oben bei der peinlichen Jurisdiction wahrnahmen) an die Könige und Großen über, und sprach der König (oder hatte er wenigstens eine solche Verpflichtung) jeden Morgen das Recht1 2). Daß das Wesen des Rechts häufig litt, und die von der Schrift so dringend anempfohlene Unparteilichkeit und Unbestechlichkeit verloren gegangen war, ist aus den Propheten, aus ihrer bittern Geißelung der Großen und Richter wegen der überhand nehmenden Verkäuflichkeit des Rechts genugsam zu ersehen. Wir wenden uns zum Civilgerichtsverfahren nach talmud. Rechte. Es gibt ständige Tribunale (Bet-Din) von drei gelehrten Beisitzern; doch bilden je drei Männer aus dem Volke (unter denen ein Rechtsgelehrter) 3) einen Gerichtshof, dem sobald ein Partei sich an ihn gewendet auch die andre Partei Rede stehen muß 4). Dieses Tribunal wird nach seiner eigentlichen Form auf folgende Weise zusammengesetzt: jede der Parteien wählt einen Richter, diese beiden von dem 1) Man nimmt hier manche Aehnlichkeit mit den altdeutschen März- und Maigerichten wahr. Ob auch über Staatsangelegenheiten verhandelt wurde, ist bei der weiten Bedeutung des (das.) schwer zu ermitteln. 2) Vgl. Jerem. 21, 12. 22, 2. 3. Hosea 5, 1. Jesaia 1, 23. Micha 7, 3. u. a. O.- Die Volksgerichte mochten übrigens nicht ganz aufgehört haben, und kamen vor den König wahrscheinlich nur die größeren Processe. Hingegen findet man für richterliche Function der Priester keine Spur in dieser Zeit, und gehörte also das Rechtsprechen nicht zu ihrem Amte. (Ueber Appellation an sie, so wie über Leviten vgl. oben). 3) Tur Choschen Mischpat C. 3. 4) Synhedr. 2 a. ff. Geständnisse vor einem solchen Tribunal haben die Kraft eines gerichtlichen Geständnisses (Choschen Mischp. 1, 1.); auch können hier Processe über Geldausleihung, Verträge ff. verhandelt werden. Hingegen ist zum Spruche über Geldstrafen (wie bei Diebstählen, Verwundungen ff. nach dem mos. Rechte) nur ein Tribunal von drei gelehrten Richtern befugt, die die Semicha (vgl. oben S. 96. Anmerkung) erhalten haben (Synhedr. l. l. Maimonides l. l. C. 4 §. 8). Die Semicha wurde nur in Palästina ertheilt und hat schon vor vielen Jahrhunderten aufgehört; daher über Straffälte nur beschränkt auch von den gelehrten Tribunalen gesprochen werden kann. (Maim. l. l. §. 9. Chosch. Mischp. C. 1.) Auch zur Einsetzung in ein streitiges Besitzthum ff. ist nur das rechtsgelehrte Tribunal befugt, vgl. Ketubot 97 b. Baba Mezia 32 a.

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