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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-08-01 · 5 (August 1844) · p. Seite 183

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
5 (August 1844)
Date
1844-08-01
Page
Seite 183 (sequence 17)
Language
German
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nach mosaisch - talmudischem Rechte. 183 die Unterlagen zur Revision des Processes fehlen mußten '); auch mochte bei einem so zahlreich besetzten Tribunal und wo, was nur irgend zu Gunsten des Angeklagten sprach, hervorgesucht wurde 1 2), eine Revision und Prüfung des Urtheils von Seiten der obern Behörde (und dieses ist der Zweck der Appellation) überflüssig erscheinen. — Nur in einem wesentlichen Punkte weichen diese Gerichtshöfe von dem Geschwornengerichte ab: es bildete sich eine gesetzliche Beweistheorie, die an die mos. Vorschrift anknüpfte, und wurde also der Ausspruch der innern Ueberzeugung sehr beschränkt 3); doch scheint man zur Zeit der Ausübung der peinlichen Gerichtsbarkeit die späteren engen Gränzen der Theorie noch nicht gekannt zu haben und behauptete die Praxis manche freiere Beweglichkeit4). Wir erwähnen nun noch Manches über das Civilgerichtsverfahren, wobei ebenfalls die Mündlichkeit den Hauptfactor bildet, an den Oeffentlichkeit und Volksthümlichkeit sich reihet; und hierdurch die Vorthcile einer baldigen Entscheidung mit denen eines unparteiischen Rechtsspruches verbunden werden. Hinsichtlich des mos. Rechts wurde schon oben die Vorschrift: „Richter und Ausseher sollst du dir setzen ff." angeführt, wobei bemerkt wurde, daß dieses vorzüglich auf Civilgerichte zu beziehen sei. Ueber ihre Zusammensetzung so wie über die Proceßform im Civilsachen schweigt hier die Schrift; doch scheint aus einer andern Stelle (Deuter. 1,12.) hervorzugehen, daß die Richter vom Volke gewählt, also durch dessen Vertrauen zu diesem Amte berufen wurden. — Als durch Samuel der gesunkene Staat wieder gehoben 1) Es wird noch jetzt von vielen rechtsgelehrten Schriftstellern angenommen, daß nach dem Anklageverfahren eine Appellation nicht stattfinden kann. Vgl. jedoch dagegen Mittermaier im nmen Archiv des Criminalrechts 1843, 1. Stück. 2) Man kann in dieser Hinsicht auf das talm. peinliche Gerichtsverfahren die treffenden Worte Fcucrbach's über die englische Criminalgerichtsversaffnng anwenden: „es ist ihr Zweck nnd Geist, das Schwert der Gerechtigkeit so fest in seine Scheide zu klemmen, daß es nur mit größter Mühe selbst gegen den Schuldigen gezogen werden kann." 3) Zwar scheint überhaupt bei einem Tribunal rechtsgelehrter Richter eine gesetzliche Beweistheorie unerläßlich (vgl. Mittermaier S. 120 ff.); allein nach der im Texte nachgewicsenen Gestaltung und dem Standpunkte des Synhedr. fallen bei genauer Prüfung die meisten (das.) angeführten Gründe für eine solche Nothwendigkeit weg. 4) Hierüber wird der „Beweis" das Ausführliche bringen. Wir führen hier noch an, daß nach der Bemerkung mehrerer Gelehrten über den Proceß Jesu mit der Umwandlung Palästinas in eine römische Provinz die That- und Rechtsfrage in der Weise gesondert worden sei, daß über jene die römischen Statthalter, über diese das jüd. Gericht entschied. Der Talmud weiß nur von der vierzig Jahre vor Zerstörung des Tempels erfolgten gänzlichen Aufhebung der peinlichm Gerichtsbarkeit. Synh. 4 a.

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