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Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums · 1844-08-01 · 5 (August 1844) · p. Seite 182

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Journal
Zeitschrift für die religiösen Interessen des Judenthums
Volume
1 (1844)
Issue
5 (August 1844)
Date
1844-08-01
Page
Seite 182 (sequence 16)
Language
German
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182 lieber Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens irgend einen Einfluß auf die amtliche Stellung der Synhedrialmitglieder äußerte, so waren diese Gerichtshöfe echte Volksgerichte und kam ihnen das unbedingteste Vertrauen entgegen. Und liegt doch hierin gerade der bedeutendste Vorzug des Geschwornengerichts, daß in ihm die Richter nicht von Rücksichten gegen Vorgesetzte und Höhere geleitet werden, daß das Volk sich bei ihrer Entscheidung beruhigt und überhaupt die öffentliche Meinung sich für sie ausspricht '). — Ein anderer (oben erwähnter) Vorzug des Geschwornengerichts, die größere Anzahl der Richtenden, fand sich hier in noch größerem Maße als als in der Jury der Neuzeit. Diese besteht gewöhnlich aus zwölf Mitgliedern; das Synhedrium hatte deren drei und zwanzig, wovon bei einem Verdammungsurtheil wenigstens dreizehn übereinstimmen mußten 2). Endlich leitete die unmittelbare mündliche Verhandlung mit dem Ankläger und Angeklagten, so wie die Discussion von drei und zwanzig Richtern zur genauesten Erwägung und Einsicht über die That- und Rechtsftage: und trat also die innere Ueberzeugung hier zum klaren, lebendigen Bewußtsein über ^). Eine Appellation fand auch hier nicht statt; denn obschon rechtsgelehrte Richter sprachen, und nicht der allgemeine, gesunde Menschenverstand allein sondern auch die Wissenschaft repräsentirt wurde, so hob schon das mündliche Verfahren, bei welchem die Reden und Gegenreden der Parteien nicht protocollirt wurden, die Appellation aus, da der obern Behörde die 1) Daher kennt auch das talmud. Strafverfahren nicht das Recusationsrecht (vgl. oben), weil man diesen Richtern, da sie überhaupt der Gewalt gegenüberstanden, vollständig vertraute. Das Recusationsrecht scheint überhaupt den alten Gesetzgebungen unbekannt gewesen zu sein. 2) Hierdurch ist also der an der englischen Jury so häufig gerügten Mangelhaftigkeit, daß alle Glieder im Verdammungsurtheile übereinstimmen müssen, als der Veranlassung zu diesem Gesetze vorgebeugt. Die allgemeine Uebereinstlmmung ist bei einem Collegium selten zu finden; und wie soll also, wenn nur eine Stimme widerspricht, das Urtheil der anderen Mitglieder ungültig sein? Allein da die englische Verfassung für den Schutz des Individuums so große Sorge trägt, so wurde, da die Anzahl der Richter sich auf zwölf beschränkt, auf der andern Seite zur Sicherheit des Angeklagten die Uebereinstimmung verlangt. Das talmud. Recht hat eine große Anzahl Richter, drei und zwanzig; (der Grund für diese Zahl wird Synhedr. 2 a. angegeben, scheint aber mehr historischer Natur zu sein): daher bedarf es keiner allgemeinen Uebereinstimmung, sondern genügt die Majorität von drei Stimmen. 3) Da das talm. Recht das Anklageverfahren strenge beibehält, und in dem Synhedr. die eigentlichste Garantie gegen monarchische Einflüsse bot, so fallen die Einwürfe weg, die man gewöhnlich über die Entscheidung der That- und Rechtsfrage durch rechtsgelehrte Richter oder durch eine Theilung des Collegiums (wie im bairischen Entwürfe) erhebt. Mehr hierüber im Werke.

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